Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligtenfähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach SGB 2. Teilrechtsfähigkeit. Bedarfsgemeinschaft. eheähnliche Gemeinschaft. Erziehungsgemeinschaft
Orientierungssatz
1. Ist die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 nicht als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ausgestaltet und nicht als Behörde durch Landesrecht bestimmt, so ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren aus § 70 Nr 2 SGG. Eines Durchgriffs auf die hinter der Arbeitsgemeinschaft stehenden Körperschaften bedarf es nicht.
2. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen nur als beteiligtenfähig angesehen werden, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können, also Teilrechtsfähigkeit vorliegen muss, ist dies Erfordernis erfüllt. Dies ergibt die in § 44b Abs 3 S 1 und 2 SGB 2 zur Außenvertretung der Arbeitsgemeinschaft getroffene Regelung, die voraussetzt, dass die Rechtshandlungen des vertretenden Geschäftsführers ihr zugerechnet werden.
3. Zum Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2.
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden Antragsteller zu 1) begehrt laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, deren Gewährung mit Bescheid vom 31. März 2005 abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller zu 1) lebt seit September 2001 in einer ca. 150 qm großen Wohnung (861,96 € Warmmiete) in der außer ihm auch Y K (Antragstellerin zu 2 - Mieterin der Wohnung) sowie deren Kinder V K (geboren am 9. Februar 1991 - Antragstellerin zu 3) und D K (geboren am 29. April 1999 - Antragsteller zu 4) leben; letzterer ist ein gemeinsames Kind, für das die Antragsteller zu 1) und 2) gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 31. März 2005 die Ablehnung damit begründet, der Antragsteller zu 1) sei nach den angegebenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Dabei ist sie davon ausgegangen, die vier Bewohner bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, deren Gesamtbedarf (einschließlich Unterkunftskosten) 1.966,96 € betrage. Demgegenüber betrage das Gesamteinkommen 3.025,18 € (Einkommen des Antragstellers zu 1) aus Übergangsgeld, gezahlt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 18. März 2005 in Höhe von 837,98 € monatlich, Nettoerwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2) (nach Pfändung) von 1.602,20 €, Kindergeld und tatsächlich gezahlter Unterhalt für die Antragstellerin zu 3) in Höhe von 431,- € sowie Kindergeld für den Antragsteller zu 4) in Höhe von 154,- €).
Seinen Widerspruch und den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller zu 1) damit begründet,
- er selbst habe im März und April geringeres Einkommen (678,87 € bzw. 330,10 €) infolge von Pfändungen gehabt und habe seit Mai 2005 keine Einnahmen mehr,
- bei Beurteilung des Bedarfs seien Kfz-Kosten, Telefongebühren, GEZ-Gebühren, Strom, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Kontoführungsgebühren und Kita-Kosten nicht berücksichtigt worden;
- es werde verlangt, dass seine “berufstätige Lebensgefährtin“ ihn unterstütze, dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes dar, da diese Verpflichtung in homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht bestehe;
- da er sich selbst gegen Krankheit versichern müsse, werde in verfassungswidriger Weise das Existenzminimum angetastet.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) bis 4) hätten keinen Leistungsanspruch, da sie nach ihrem Einkommen nicht hilfebedürftig seien. Ausgehend davon, dass zwei Bedarfsgemeinschaften bestünden (Antragsteller zu 1), 2) und 4) sowie Antragsteller zu 2) und 3) müssten sich die Antragsteller zu 1), 3) und 4) das Einkommen der Antragstellerin zu 2) anrechnen lassen. Insbesondere bestehe eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragsstellerin zu 2), da sie allem Anschein nach in eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Nach den dargelegten Einkommensverhältnissen bestehe Hilfebedürftigkeit selbst dann nicht, wenn der Antragsteller zu 1) über keinerlei eigenes Einkommen verfüge.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller zu 1) mit dem Vortrag, es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und der Antragstellerin zu 2). Er macht Ausführungen zur Nutzung der Wohnung und teilt, nachdem zunächst angegeben worden war, ein Lebensgefährte der Antragstellerin zu 2) könne den Sachverhalt bestätigen, mit, die Antragstellerin zu 2) habe sich nunmehr von diesem Mann getrennt und könne dies auch eidesstattlich versichern. Auf Anforderung des SG werden Kontoauszüge und ein Wohnungsplan vorgelegt. Ferner macht der Kläger ergänzende Ausführungen dazu, dass ihm derzeit keinerlei Mittel zur Verfügung ständen und er von der Antragstellerin zu 2) nicht mehr unterstützt werde. Die Antragstellerin zu 2) hat sich ebenfalls geäußert. Es bestehe nur eine Geme...