rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 29.09.1999; Aktenzeichen S 73 KR 475/99 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 1999 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Antragsgegner stellten mit Bescheid vom 25. März 1999 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 für Inkontinenzhilfen Festbeträge für Berlin fest und veröffentlichten diese im Bundesanzeiger vom 27. Mai 1999. Hiergegen hat die Antragstellerin, die Inkontinenzhilfen herstellt und ver-treibt, am 21. Juni 1999 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 25. März 1999, hilfsweise seine Aufhebung begehrt; über diese Klage hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.
Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage festzustellen, hilfsweise anzuordnen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. September 1999 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zulässig, aber unbegründet.
1. Das Sozialgericht hat die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. März 1999 in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zu Recht abgelehnt. Denn der Klage gegen die Festbetragsfestsetzung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwar hat eine Klage gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 3 Sozial-gerichtsgesetz -SGG- aufschiebende Wirkung, wenn damit die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht durch §§ 36 Abs. 3, 35 Abs. 7 Satz 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- verdrängt ist. Danach haben Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge keine aufschiebende Wirkung. Der Wortlaut dieser spezialgesetzlichen Regelungen beschränkt den Ausschluss des Suspensiveffektes einer Klage nicht auf bestimmte Klagearten. Der Regelungs-zweck dieser Normen, die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Festbetragsfestsetzungen auszuschließen, weil der Anwendung von Festbeträgen als wesentliches Kernelement der Strukturreform im Gesundheitswesen im besonderen Maße die Bedeutung zukommt, durch kostengünstige Versorgungsmöglichkeiten zur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- und damit zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit beizutragen (Ausschussbericht GRG S. 54 zu § 35 Abs. 8) spricht im Gegenteil für einen Ausschluss des Sus-pensiveffektes auch im Falle von Nichtigkeitsfeststellungsklagen.
Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage kann aber offen bleiben. Selbst wenn § 97 Abs. 1 Nr. 3 SGG im vorliegenden Fall anwendbar bliebe, entfaltete die Klage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung. Denn sie ist lediglich formal als Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben worden, um den ansonsten durch das SGB V ausgeschlossenen Suspensiveffekt der Klage herbeizuführen, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. hierzu den Beschluss des BSG vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 NZS 1994, 335 ff). Die Antragstellerin hat mit ihrer Klage nicht einmal ansatzweise Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch -SGB X- geltend gemacht; sie hat sich zu ihrer Begründung pauschal darauf berufen, dass die Festbetragsfestsetzung gegen Artikel 85 EGV sowie - durch Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts zur Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel (BSG NZS 1995, 502 ff) - gegen Artikel 12, 20 und 80 Grundgesetz -GG- verstoße. Dies reicht zur Geltendmachung der Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht aus; denn die behauptete Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der der Festbetragsfestsetzung zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm könnte lediglich deren Nichtigkeit begründen. Ein auf dieser Rechtsgrundlage beruhender Verwaltungsakt wäre gleichwohl lediglich rechtswidrig und anfechtbar, soweit er nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler litte. Einen solchen hat die Antragstellerin aber nicht einmal ansatzweise behauptet.
2. Das Sozialgericht hat auch die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage rechtsfehlerfrei abgelehnt. Hierfür kann offen bleiben, ob dem Sozialgericht darin zu folgen ist, dass der Antragstellerin bereits die Antragsbefugnis fehlt, obwohl sie als Herstellerin von Inkontinenzhilfen von der Festbetragsfestsetzung zumindest wirtschaftlich betroffen ist. Denn der Antrag ist insoweit jedenfalls unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Interesse des von einem - kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung - sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahme das öffentl...