Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehrenamtlicher Richter. erhöhte Entschädigung wegen Haushaltsführung. Rentner
Leitsatz (amtlich)
Einem ehrenamtlichen Richter steht die erhöhte Entschädigung wegen Haushaltsführung nur dann zu, wenn eine Haushaltsführung während der Zeit der Heranziehung als ehrenamtlicher Richter vermutet werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der ehrenamtliche Richter Rentner ist.
Gründe
Der Antragsteller ist ehrenamtlicher Richter im 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin und gehört dem Ausschuss der ehrenamtlichen Richter nach §§ 22, 35 Sozialgerichtsgesetz --SGG-- an. Er hat an der Sitzung des Senats am 5. April 2000 teilgenommen und auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter --EhrRiEG-- für eine Zeitversäumnis von 4 Stunden eine Entschädigung in Höhe von 32,-- DM erhalten. Außerdem sind Fahrtkosten in Höhe von 10,40 DM erstattet worden. Für die Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter am 19. Dezember 2000 wurde eine pauschale Entschädigung gewährt.
Am 24. November 2000 beantragte der Antragsteller die Erhöhung der Entschädigung um 20,-- DM für jede Stunde nach § 2 Abs. 2 Satz 4 EhrRiEG. Er trägt vor, er sei seit dem 1. Dezember 1998 Rentner, übe keinerlei Erwerbstätigkeit aus und führe einen eigenen Haushalt mit mehreren Personen, da seine Ehefrau einer Vollzeittätigkeit nachgehe. Vom 1. Dezember 2000 an werde seine Ehefrau arbeitslos sein, er würde jedoch weiterhin einen eigenen Haushalt mit mehreren Personen führen.
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 EhrRiEG erhalten ehrenamtlichen Richter eine Entschädigung von 8,-- DM für jede Stunde. Diese Entschädigung erhöht sich nach § 2 Abs. 2 EhrRiEG für ehrenamtliche Richter, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einen Haushalt führen. Aus Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, dass die Haushaltsführung dem Grunde nach dem typischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt sein soll. Der Antragsteller hat eine Haushaltsführung im rechtlichen Sinne nicht nachgewiesen.
Die erhöhte Entschädigung nach § 2 Abs. 2 EhrRiEG setzt im Gegensatz der Entschädigung nach Abs. 1 den konkreten Nachweis eines Verdienstausfalles (Satz 1 -- 3) oder den Nachweis voraus, dass ohne die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter eine Haushaltstätigkeit hätte ausgeübt werden müssen. In einer typisierenden Weise dürfte der Gesetzgeber hier an Personen gedacht haben, die in Ehe und Familie Haushaltstätigkeit (§ 1356 BGB) und keine bezahlte Erwerbstätigkeit erbringen. Dementsprechend soll nicht ein konkreter Arbeitsverdienst, sondern ein tatsächlich eingetretener Ausfall der Arbeitskraft wie eine ausgefallene Erwerbstätigkeit entschädigt werden. Die hierin liegende Gleichstellung der Tätigkeit im Haushalt mit einer Erwerbstätigkeit zeigt sich in § 2 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 EhrRiEG. Nach Abs. 2 Satz 5 können Teilzeitbeschäftigte die Entschädigung nach Satz 4 nur erhalten, wenn sie in der Zeit herangezogen werden, die auf die Haushaltsführung entfällt. Werden sie in der Zeit zur Sitzung herangezogen, die in ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit fällt, richtet sich ihre Entschädigung nach Abs. 2 Satz 1 bis 3. Dies zeigt, dass nicht die Haushaltsführung entschädigt werden soll, sondern ebenso wie der Ausfall von Arbeitskraft im Betrieb der Ausfall von Arbeitskraft im Haushalt. Die Höhe der zusätzlichen Entschädigung zeigt, dass der Gesetzgeber es dem ehrenamtlichen Richter ermöglichen will, während der Zeit der Richtertätigkeit eine Ersatzkraft, z. B. Babysitter, einzustellen.
Die Parallele zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung bestätigt auch die Regelung des Absatzes 4. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Entschädigung nach Abs. 2 Satz 4 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit 8 Stunden je Tag nicht überschreitet. Auch die Entschädigung nach Abs. 2 Satz 4 für allein im Haushalt tätige ehrenamtliche Richter ist auf 8 Stunden je Tag begrenzt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Beschränkung der Entschädigung für die Haushaltsführung an die typisierte, heutzutage übliche Dauer der täglichen Erwerbstätigkeit angeknüpft; darüber hinaus ist der Regelung zu entnehmen, dass nur grundsätzlich 8, höchstens 10 Stunden bei Erwerbstätigkeit entschädigt werden. Volle Erwerbstätigkeit schließt die Entschädigung für Haushaltsführung sogar ganz aus, obwohl z. B. auch alleinerziehende berufstätige Mütter oder Väter den Haushalt zu führen haben. Den gesetzlichen Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass die Entschädigung für die Haushaltsführung dem Grunde nach über das hinausgehen soll, was Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Satz 1 -- 3 erhalten können. Zu beachten ist auch, dass das Gesetz nur eine "Entschädigung" vorsieht und keine eigenständige Erwerbsquelle geschaffen werden sollte. Eine der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Haushaltsführung setzt voraus, dass diese bei typisierender Betrachtungsweise -- ganz oder ...