rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 06.01.2000; Aktenzeichen S 75 KR 743/99 ER I) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2000 geändert. Die Antragsgegnerinnen werden im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage S 75 KR 743/99 bei der Versorgung ihrer Versicherten mit häuslicher Krankenpflege die Antragstellerin so zu behandeln wie die Leistungserbringer, mit denen sie am 31. August 1999 Verträge nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V geschlossen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Verfahrens selbst.
Gründe
Die Antragstellerin, eine Trägerin der Freien Wohlfahrtspflege, erbringt Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie verlangt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von den Antragsgegnerinnen, bei denen es sich um Betriebskrankenkassen (BKK'en) handelt, deren Versicherten zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Auswahl gestellt zu werden. Darüber hinaus begehrt sie die Unterlassung verschiedener Behauptungen.
Die Antragstellerin erbrachte auf Grund einer Rahmenvereinbarung vom 24. Oktober 1994, die zum 31. Dezember 1996 gekündigt wurde, Leistungen der häuslichen Krankenpflege über die ihr jeweils angeschlossenen Sozialstationen und Einsatzstellen mit Betriebssitz im 0stteil und Westteil der Stadt. Nach Auslaufen dieser Vereinbarung entstand zwischen den Leistungserbringern, u. a. den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, einerseits und den Krankenkassen und ihren Verbänden andererseits Streit über den abzuschließenden Rahmenvertrag, der zu einigen Übergangsregelungen führte. Die Mehrzahl der Krankenkassen schlossen mit den Leistungserbringern, u.a. der Antragstellerin, den Rahmenvertrag vom 5. Juli 1999, der am 1. September 1999 in Kraft trat (im folgenden Krankenkassen-Vertrag genannt). Der BKK-Landesverband Ost wurde von seinen Mitgliedern nicht bevollmächtigt, diesen Vertrag mit den Leistungserbringern abzuschließen. Die Betriebskrankenkassen erarbeiteten in der Folge das Vertragsangebot vom 23. August 1999 (im folgenden BKK-Vertrag genannt), das sich im Vergleich zum Krankenkassen-Vertrag insbesondere durch eine um etwa 20 % abgesenkte Vergütung und abweichende qualitätssichernde Regelungen und Verfahrensweisen auszeichnet.
Die Antragsgegnerinnen boten der Antragstellerin sowie anderen Anbietern häuslicher Krankenpflege den Abschluss des BKK-Vertrages vom 23. August 1999 ab 1. September 1999 an, der nach Auffassung der Antragsgegnerinnen strengere Regelungen zur Qualitätssicherung vorsieht als der Krankenkassen-Vertrag. Einige Leistungserbringer schlossen den BKK-Vertrag am 31. August 1999 ab. Die Antragstellerin erklärte sich hierzu nicht bereit. Sie und die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3), 5) bis 7), 11), 12) und 14) schlossen allerdings am 6. Dezember 1999 einen Interimsvertrag mit dem Inhalt des vor dem Sozialgericht Berlin im Verfahren S 75 KR 737/99 ER geschlossenen Vergleichs. Diese Vereinbarung endete zum 31. März 1999.
Nachdem mehrere Träger der Freien Wohlfahrtspflege, u. a. die Antragsstellerin, sich geweigert hatten, zu den Konditionen des BKK-Vertrages Pflegeleistungen zu erbringen, informierte das von den Antragsgegnerinnen getragene BKK-Servicecenter u. a. die Krankenhäuser in einem Schreiben vom 5. Oktober 1999 darüber, dass Leistungen der Antragstellerin nicht zu Lasten der Antragsgegnerinnen in Anspruch genommen werden könnten und verwiesen auf Anbieter, die den BKK-Vertrag abgeschlossen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 121, 122 GA).
Die gestellten Anträge - wegen der Fassung wird auf Seite 7 und 8 des Beschlusses Bezug genommen - hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei summarischer Prüfung der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht gegeben sei. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Vertrages sei nicht ersichtlich. Die Bestimmung des § 132 a Abs. 2 Satz 3 SGB V könne jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Anspruch der Träger der Freien Wohlfahrtspflege auf Abschluss von Verträgen zu ganz bestimmten Konditionen zu bejahen sei. Einen generellen Vertragsabschluss hätten die Antragsgegnerinnen jedoch nicht verweigert.
Auch die geltend gemachten Unterlassungsansprüche könnten keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert dargetan habe, wann und wo die Antragsgegnerinnen unzutreffende Behauptungen in Bezug auf die Antragstellerin aufgestellt hätten.
Gegen den ihr am 19. Januar 2000 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Februar 2000 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass sie einen Anspruch auf Abschluss des Ve...