rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 21.12.1999; Aktenzeichen S 75 KR 737/99 ER I)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 1999 geändert. Die Antragsgegnerinnen werden im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage S 75 KR 737/99 bei der Versorgung ihrer Versicherten mit häuslicher Krankenpflege die Antragstellerin so zu behandeln wie die Leistungserbringer, mit denen sie am 31. August 1999 Verträge nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V geschlossen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Verfahrens selbst.

 

Gründe

Der Antragsteller - ein Träger der freien Wohlfahrtspflege - erbrachte aufgrund einer Rahmenvereinbarung vom 24. Oktober 1994, die zum 31. Dezember 1996 gekündigt wurde, Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Nach Auslaufen dieser Vereinbarung entstand zwischen den Leistungserbringern, u.a. den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, einerseits und den Krankenkassen und ihren Verbänden andererseits Streit über den abzuschließenden Rahmenvertrag, der zu einigen Übergangsregelungen führte. Die Mehrzahl der Krankenkassen schlossen mit den Leistungserbringern, u.a. dem Antragsteller, den Rahmenvertrag vom 5. Juli 1999, der am 1. September 1999 in Kraft trat (im Folgenden Krankenkassenvertrag genannt). Der BKK-Landesverband Ost wurde von seinen Mitgliedern nicht bevollmächtigt, diesen Vertrag mit den Leistungserbringern abzuschließen. Die Betriebskrankenkassen erarbeiteten in der Folge das Vertragsangebot vom 23. August 1999 (im Folgenden BKK-Vertrag genannt), das im Vergleich zum Krankenkassenvertrag insbesondere durch eine um etwa 20 % abgesenkte Vergütung und abweichende qualitätssichernde Regelungen und Verfahrensweisen gekennzeichnet ist.

Die Antragsgegnerinnen boten dem Antragsteller sowie anderen Anbietern häuslicher Krankenpflege den Abschluss des BKK-Vertrages vom 23. August 1999 ab 1. September 1999 an. Einige Leistungserbringer schlossen den BKK-Vertrag am 31. August 1999 ab. Der Antragsteller erklärte sich hierzu nicht bereit. Er und die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3), 5) bis 7), 11), 12) und 14) schlossen allerdings am 6. Dezember 1999 einen Interimsvertrag mit dem Inhalt des vor dem Sozialgericht Berlin im Verfahren S 75 KR 737/99 ER geschlossenen Vergleichs. Diese Vereinbarung endete zum 31. März 1999.

Nachdem mehrere Träger der Freien Wohlfahrtspflege, u. a. der Antragssteller, sich geweigert hatten, zu den Konditionen des BKK-Vertrages Pflegeleistungen zu erbringen, informierte das von den Antragsgegnerinnen getragene BKK-Servicecenter u. a. die Krankenhäuser in einem Schreiben vom 5. Oktober 1999 darüber, dass Leistungen des Antragstellers nicht zu Lasten der Antragsgegnerinnen in Anspruch genommen werden könnten und verwiesen auf Anbieter, die den BKK-Vertrag abgeschlossen hätten.

Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Sozialgericht Berlin und begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Versicherten der Antragsgegnerinnen zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Auswahl gestellt zu werden sowie darüber hinaus die Unterlassung verschiedener Behauptungen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei summarischer Prüfung der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht gegeben sei. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Vertrages sei nicht ersichtlich. Die Bestimmung des § 132 a Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- könne jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Anspruch der Träger der freien Wohlfahrtspflege auf Abschluss von Verträgen zu ganz bestimmten Konditionen zu bejahen sei. Einen generellen Vertragsabschluss hätten die Antragsgegnerinnen jedoch nicht verweigert. Auch die geltend gemachten Unterlassungsansprüche könnten keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert dargetan habe, wann und wo die Antragsgegnerinnen unzutreffende Behauptungen in Bezug auf den Antragsteller aufgestellt hätten.

Gegen den ihm am 10. Januar 2000 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. Februar 2000 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages habe, den er u.a. a. mit der AOK Berlin geschlossen habe. Im Übrigen hätten die Antragsgegnerinnen auch mit privaten Anbietern Verträge geschlossen, die günstiger seien als der BKK-Vertrag. Zumindest auf solche Konditionen bestünde ein Anspruch.

Der Antragsteller beantragt,

1) den Antragsgegnerinnen aufzugeben, ihren Versicherten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Antragsteller als Leistungserbringer für häusliche Krankenpflege auf Kosten der Antragsgegnerinnen n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge