Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 26.01.2004; Aktenzeichen S3 RA 7141/01*4)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Beklagte nach vorangegangener Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit verpflichtet ist, die sich hieran anschließende Rente wegen EU auf Dauer nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen.

Der 1942 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 (Bescheide vom 10. März 1999, 25. Mai 1999 und 15. März 2001). Auf einen entsprechenden Weitergewährungsantrag des Klägers erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2001 EU-Rente auf unbestimmte Dauer über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres an. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Berechnung der Rente weiterhin der bisherige Bescheid vom 15. März 2001 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung gelte. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine Rentenberechnung unter Zugrundelegung eines “Leistungsfalles” am 31. Dezember 2001 im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 31/96 – begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001 unter Verweis auf § 302b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zurück.

Im Klageverfahren hat die Beklagte nach Durchführung einer Probeberechnung auf Grundlage der ab 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage, eines Eintritts der Erwerbsminderung am 11. Juni 1998 und eines Rentenbeginns am 1. Januar 2002 46,5178 persönliche Entgeltpunkte ermittelt gegenüber den bisher mit Bescheid vom 15. März 2001 ermittelten 45,6939 persönlichen Entgeltpunkten.

Mit Urteil vom 26. Januar 2004 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt, dem Kläger unter Berechnung seiner EU-Rente nach Maßgabe der am 1. Januar 2002 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI höhere Rente zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neuberechnung seiner EU-Rente nach Maßgabe der am 1. Januar 2002 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI. Für ihn sei am 1. Januar 2002 ein neues eigenständiges Recht auf Rente entstanden, das gleichzeitig eine Berechnung der Rente nach den an diesem Tag geltenden Rechtsvorschriften des SGB VI erforderlich mache. Rechtsgrundlage für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen sei hier nach § 302b Abs. 1 SGB VI dabei das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht, während für die Rentenberechnung gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI dagegen die am 1. Januar 2002 gültigen Rechtsvorschriften maßgebend seien. Dem Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 8) sowie dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 21. November 2003 – L 1 RA 38/03 – werde gefolgt.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG folgten weder sie noch die anderen Rentenversicherungsträger. In dem vom BSG entschiedenen Fall sei im Übrigen die Weitergewährung der befristeten Rente erst nach dem Ende der Befristung zuerkannt worden, so dass unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG sämtliche Verfügungssätze des Bewilligungsbescheides ihre Wirksamkeit verloren hätten. Die Weiterzahlung einer Zeitrente über den Wegfallzeitpunkt hinaus stelle keinen neuen Rentenbeginn im Sinne von § 300 Abs. 1 SGB VI dar, sondern sei Ausfluss eines einheitlichen Rentenanspruches. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 302b SGB VI in seiner ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (neuer Fassung = n.F.) die Weitergeltung des alten Rechts angeordnet habe. Dass diese Fortgeltung des Rechts die Rentenberechnung ausschließen solle, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich habe auch das BSG in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 (B 4 RA 9/01 R) klargestellt, dass es nur ein Stammrecht auf Rente wegen EU, nicht hingegen etwa ein zweites besonderes Stammrecht auf eine befristete Rente wegen EU gebe. Es werde angeregt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung dur...

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