Entscheidungsstichwort (Thema)
Neue Rechtsgrundlage für die weitere Befristung von Renten, die aus medizinischen Gründen als Zeitrenten zu zahlen waren
Orientierungssatz
1. Der Vorschrift des § 302b Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VI n. F. (juris: SGB 6, Fassung: 2002-02-19) lässt sich aber nicht entnehmen, dass auch die Rentenberechnung für Folgerenten eines am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruchs auf EU-Rente nach Maßgabe des bis dahin geltenden Rechts zu erfolgen hat.
2. § 302b Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VI n. F. (juris: SGB 6, Fassung: 2002-02-19) betrifft nur den jeweiligen “Anspruch„ auf Rente wegen EU als solchen, nicht aber die Berechnung des Wertes dieses Rechts auf EU-Rente.
3. Dies erhellt auch aus § 314b SGB VI (juris: SGB 6), wo für befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Anspruch auch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, inhaltlich die Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts angeordnet wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der am 01. Januar 2000 geltenden Berechnungsvorschriften des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Beklagte nach vorangegangener Bewilligung von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit verpflichtet ist, die sich hieran anschließende Rente wegen EU auf Dauer nach den am 1. Januar 2000 geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen.
Die am 1951 geborene Klägerin bezog von der Beklagten Rente wegen EU für die Zeit vom 29. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1996 und für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 (Bescheide vom 10. Januar 1995 und 24. Januar 1997). Mit Überprüfungsbescheid vom 31. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10. Januar 1995 ab. Auf einen entsprechenden Weitergewährungsantrag der Klägerin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 EU-Rente auf unbestimmte Dauer über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus ab 01. Januar 2000 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres an. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass für die Berechnung der Rente weiterhin der “bisherige Bescheid unter Berücksichtigung der Rentenanpassung„ gelte. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese eine Rentenberechnung nach Maßgabe der am 01. Januar 1997 bzw. 01. Januar 2000 geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996 (- 4 RA 31/96 -) begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 ebenso zurück wie den Widerspruch der Klägerin gegen die eine Rücknahme des Bescheides vom 24. Januar 1997 ablehnende Entscheidung vom 30. Dezember 1998.
Im Klageverfahren hat die Beklagte nach Durchführung einer Probeberechnung auf der Grundlage der ab 01. Januar 2000 geltenden Rechtslage, eines Eintritts der Erwerbsminderung am 07. Dezember 1992 und eines Rentenbeginns am 01. Januar 2000 24,4272 persönliche Entgeltpunkte (EP) ermittelt gegenüber den bisher zu Grunde gelegten 24,3893 persönlichen EP (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 1999).
Mit Urteil vom 15. März 2004 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 verurteilt, die am 01. Januar 2000 beginnende EU-Rente nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu berechnen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage, die sich nur noch gegen den Rentenbescheid vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 richte, sei begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neuberechnung ihrer EU-Rente nach Maßgabe der am 01. Januar 2000 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI. Für die Klägerin sei am 01. Januar 2000 ein neues eigenständiges Recht auf Rente entstanden, das gleichzeitig eine Berechnung der Rente nach den an diesem Tag geltenden Rechtsvorschriften des SGB VI erforderlich mache. Dem Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996 (- 4 RA 31/96 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 8) werde gefolgt.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG werde nicht gefolgt. Die Weiterzahlung einer EU-Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus stelle keinen neuen Rentenbeginn im Sinne des § 300 Abs. 1 SGB VI dar. Nahtlos einander f...