Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung. Beamter. Recht zur freiwilligen Versicherung. Allgemeine Wartezeit. Eigentumsgarantie. Ungleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach eine Beitragserstattung für Personen ausscheidet, die das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 7 Abs. 2 S. 1, § 210; BeamtenVG § 55
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 22.08.2002; Aktenzeichen S 29 RJ 887/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist 1961 geboren worden. Vom 1. September 1978 bis zum 31. Oktober 1985, insgesamt 86 Monate, stand er durchgehend in Beschäftigungsverhältnissen, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren und entrichtete den auf ihn entfallenden Anteil am Beitrag. Seit 1. Oktober 2001 entrichtet der Kläger nach seinen Angaben auf Grund einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung wiederum Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 1. November 1985 war der Kläger in das Beamtenverhältnis des Landes Berlin berufen worden und ist Beamter auf Lebenszeit.
Seinen im August 2001 gestellten Antrag, ihm die von ihm geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2002 ab. Die Voraussetzungen für die Beitragserstattung seien nicht erfüllt, weil der Kläger berechtigt sei, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge habe. Voraussetzung dafür sei, dass die Versicherungspflicht entfallen sei. Aus welchem Grund dies geschehen sei, sei ohne Bedeutung. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Ablauf “der 24 Kalendermonate” habe keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch.
Durch Urteil vom 22. August 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nicht die Erstattung der bis Oktober 1985 zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge beanspruchen. Dies scheide bereits deshalb aus, weil der Kläger versicherungspflichtig sei. Der vom Kläger herangezogene Verweis auf die in § 210 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) genannte Frist beruhe auf einem irrigen Verständnis dieser Vorschrift und gehe fehl. Übersehen habe der Kläger auch, dass er die Erstattung gemäß § 210 Abs. 6 Satz 1 SGB VI nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränken könne. Weiter könne der Kläger nicht einwenden, dass er im Zeitpunkt seines Antrags auf Beitragserstattung noch nicht wieder beitragspflichtig gewesen sei. Denn maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Schließlich bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 210 SGB VI.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass der Ausschluss von der Beitragserstattung gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Er habe über Jahre hinweg Beiträge eingezahlt, ohne daraus einen nennenswerten Anspruch herleiten zu können. Hinzu komme, dass er als Beamter eine Alterssicherung aus einem anderen Versorgungssystem erhalte. Es bestehe von daher keine Notwendigkeit, die bei der Beklagten eingezahlten Beiträge stehen zu lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm bis Oktober 1985 entrichteten Anteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung für. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Berufung ist unbegründet; das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Beiträge verneint.
Rechtsgrundlage hierfür sind § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI. Nach diesen Vorschriften ist einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit na...