Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. "Zeitfenster"

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25.6.1994 bis 24.6.1997 setzt nicht voraus, dass in diesem Zeitraum 250 Therapiestunden erbracht worden sind; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Prüfung ähnlich wie im Kassenarztrecht bei der Anwendung des § 95 Abs 6 SGB 5 vorzunehmen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin.

Die 1949 geborene Antragstellerin bestand am 24. März 1980 die Prüfung als Diplom-Psychologin an der Freien Universität B. Sie arbeitete nach ihren Angaben in der Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1996 -- in unterschiedlichem zeitlichem Umfang -- als angestellte Diplom-Psychologin im Kindertherapiezentrum ... Eine dreijährige Zusatzausbildung schloss die Antragstellerin im März 1983 erfolgreich ab (Bescheinigung des Prof. Dr. Sch vom 13. November 1986 über die praxisbegleitende Ausbildung in Theorie und Methoden der "Pädagogisch-psychologischen Therapie" und Beratung). Seit 1985 ist sie im Besitz der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Auf ihren Antrag erhielt sie mit Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung B (im Folgenden: Beigeladene) vom 28. März 1989 die Berechtigung, verhaltenstherapeutische Leistungen als Einzelbehandlung bei Erwachsenen auf dem Delegationswege zu erbringen und abzurechnen. Mit Bescheid der Beigeladenen vom 1. Juni 1989 wurde ihre Delegationsberechtigung auch auf die verhaltenstherapeutischen Leistungen als Einzelbehandlungen bei Kindern und Jugendlichen erweitert. Ihre eigene Praxis errichtete sie in den Räumen des ... Nach ihren Angaben zahlt sie an den Verein zur Nutzung der vorhandenen und zur psychotherapeutischen Behandlung hergerichteten Räumlichkeiten derzeit einen monatlichen Beitrag in Höhe von rd. 1.000,-- DM. In die von der Beigeladenen geführten Liste der nichtärztlichen Therapeuten war die Antragstellerin aufgenommen (KV-Blatt, Oktober 1993, S. 440).

Am 30. November 1998 beantragte die Antragstellerin eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. Nach Einreichung der Approbationsurkunde vom 4. Januar 1999 wies die Beigeladene die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 1999 darauf hin, dass sie in dem Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 für das Jahr 1996 zweiundzwanzig und für das Jahr 1997 neunzehn Einzeltherapie-Stunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in eigener Niederlassung abgerechnet habe. Im Anschluss hieran wies die Antragstellerin für die Jahre 1994 und 1995 weitere 109 Einzeltherapie-Stunden und für das Jahr 1997 2 Stunden am 23. Juni 1997 nach (Bl. 18 und 31 der Verwaltungsakte des Antragsgegners).

Der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten lehnte mit Beschluss vom 3. Mai 1999 den Antrag der Antragstellerin auf bedarfsunabhängige Zulassung ab. Sie erfülle nicht die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 95 Abs. 10 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V), da sie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 nicht im Umfang von mindestens 250 Stunden an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen habe.

Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Am 25. Juni 1999 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig, d.h. bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung, zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzulassen, hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt sei, psychotherapeutische Behandlungsleistungen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Zur Begründung ihres Begehrens hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Sie begehre vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherstellung ihrer beruflichen Existenz. Ihr Einkommen aus ihrer Behandlungstätigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung betrage rund 40 % ihres jährlichen Gesamteinkommens. Daneben führe sie Therapien, die aus den Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe vom Land B finanziert würden, und in sehr geringem Umfang auch private Behandlungen durch. Ihre Zulassung sei in rechtswidriger Weise abgelehnt worden, da der Antragsgegner zu Unrecht auf einen Behandlungsumfang in dem Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 von mindestens 250 Behandlungsstunden abgestellt habe. In dem sogenannten Zeitfenster werde lediglich geford...

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