Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage bestimmt sich nach dem Ausmaß der Verzögerung und der hierdurch bewirkten wirtschaftlichen Betroffenheit des Klägers (Abweichung von LSG Essen vom 14.11.1984 L 11 S 1/84 = Breith 1986, 550).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659775

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