Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. anwaltliche Tätigkeit. Gegenstandswert. Vertragsarzt. Erweiterte Honorarverteilung. Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

1. Geht es im materiellen Kern der Sache um wiederkehrende Unterhaltssicherungsleistungen, so ist dabei im Einzelnen eine entsprechende Anwendung von § 17 GKG gerechtfertigt, und zwar im engeren Sinn von Abs 3 dieser Vorschrift, wonach der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist. Entsprechend heranzuziehen ist weiter § 17 Abs 4 S 1 GKG, wonach die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden.

2. Bei einer Untätigkeitsklage ist der Gegenstandswert dem Grunde nach geringer anzusetzen als bei einer die Sache selbst betreffenden Klage, wobei sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung freilich auch hier die im Hintergrund stehende wirtschaftliche Bedeutung bleibt. Nach Auffassung der Kammer wird eine Obergrenze von 25 Prozent des (Schätz-)Wertes der Sache selbst als sachgerecht angesehen. Im Einzelnen ist für die Ausfüllung dieses Rahmens von bis zu 25 Prozent danach zu fragen, welchen wirtschaftlichen Nachteil der Kläger durch die Vorenthaltung des erstrebten finanziellen Vorteils hat. Insoweit spielt die Dauer der im Verwaltungsverfahren eingetretenen Verzögerungen, die letzten Endes Anlass zur Untätigkeitsklage ergeben haben, und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit eine wichtige Rolle. Konkret wird die wirtschaftliche Bedeutung einer Untätigkeitsklage - auch - durch das Ausmaß der Verzögerung mitbestimmt, um die die in § 88 SGG - hier in Abs 2 der Vorschrift - genannte angemessene Frist überschritten wird. Je länger sich die Behörde mit der begehrten Verwaltungsentscheidung Zeit lässt, um so stärker wächst die wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers bzw Widerspruchsführers. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses einer Untätigkeitsklage nicht außer Betracht bleiben (vgl LSG Berlin vom 23.8.1988 - L 7 Ka-S 10/88 = Breith 1988, 977).

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 20. Mai 1996 wurde der Kläger in die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) für die Zeit ab dem 1. April 1996 einbezogen. Mit Bescheid vom 29. Mai 1996 wurde diese Einbeziehung aufgehoben. Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 erhob der Kläger hiergegen am 18. Juni 1996 Widerspruch.

Am 24. September 1996 hat er bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main schriftlich Klage erhoben mit dem Begehren auf Zahlung von 17.160 DM (Honoraranspruch in Höhe von monatlich 2.860 DM für die Zeit der sechs Monate von April 1996 bis September 1996) und auf laufende monatliche Zahlung von 2.860 DM ab Oktober 1996. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1997, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt am 31. Juli 1997, wurde dem Widerspruch stattgegeben, worauf der Rechtsstreit seitens des Klägers in der Hauptsache für erledigt worden ist.

Mit Beschluss vom 21. November 1997 ist der Beklagten die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist mit Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. März 1999 (Aktenzeichen: L 7 B 3/98 KA) zurückgewiesen worden.

Der Kläger beantragt Festsetzung des Werts des Gegenstands und bemisst diesen, ausgehend davon, dass er ... 1938 geboren ist und bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres noch fünf Jahre hat, auf insgesamt 188.760 DM. Nach Auffassung der Beklagten ist die Festsetzung eines (Regel-) Gegenstandswerts von 8.000 DM sachgerecht.

 

Entscheidungsgründe

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), zu denen das vorliegende Klageverfahren gehört, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei dem Grunde nach auf die sich aus dem Klagebegehren des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung des Gerichts und deren Auswirkungen, abzustellen.

Geht es wie im vorliegenden Fall im materiellen Kern der Sache um wiederkehrende Unterhaltssicherungsleistungen, so ist dabei im Einzelnen eine entsprechende Anwendung von § 17 GKG gerechtfertigt, und zwar im engeren Sinn von Absatz 3 dieser Vorschrift, wonach der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist.

Folgt man dem, so ist -- nach dem Klagebegehren -- von einer wiederkehrenden Leistung von 2.860 DM monatlich auszugehen; unerheblich ist dabei, dass die Forderungen des Klägers aus der Einbeziehung in die EHV richtigerweise gewissen Schwankungen unterworfen sind, denn dies betrifft den materiellen, nicht den hier relevanten prozessualen Anspruch.

Der Monatsbetrag von 2.860 DM bildet sodann die Grundlage für die Berechnung des dreifachen Jahresbetrages; gefolgt wer...

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