rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessfähigkeit. Volljährigkeit nach Heimatrecht. Zustimmung des Amtsvormunds. Einstweiliger Rechtsschutz. Vorwegnahme der Hauptsache. Statusfeststellung. Gebot effektiven Rechtsschutzes. Familienversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Vorläufiger Rechtschutz muss auch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nur dann gewährt werden, wenn dem betroffenen Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. Wird hingegen die Feststellung eines krankenversicherungsrechtlichen Status begehrt, ohne dass konkrete krankenversicherungsrechtliche Leistungen im Streit sind, so ist das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 13.07.2004; Aktenzeichen S 72 KR 1100/04 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die am 1983 geborene, aus S L stammende Antragstellerin ist die Nichte des bei der Antragsgegnerin versicherten M S, im Folgenden Versicherter genannt. Nach eigenen Angaben wurde die Antragstellerin in ihrem Heimatland von dem Versicherten adoptiert.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Versicherten mit, die Antragstellerin, die sie als Tochter des Versicherten bezeichnete, sei ab dem 1. Januar 2002 familienversichert. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 hob die Antragsgegnerin die Familienversicherung ab 1. Januar 2002 mit der Begründung auf, es bestehe tatsächlich kein Kindschaftsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Antragstellerin. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 20. Juni 2003 gegenüber der Antragsgegnerin Widerspruch ein, der bis heute nicht beschieden worden ist.
Mit Beschluss vom 19. September 2003 hat das Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 86 KR 514/03 ER auf Antrag der Antragstellerin festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2003 aufschiebende Wirkung besitze. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nach vorangegangener Anhörung fest, die Familienversicherung habe mit Ablauf des 30. April 2004 geendet, weil die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht bestünden. Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 mit gleichartiger Begründung zurück, die hiergegen erhobene Klage wird beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 72 KR 1100/04 geführt.
Am 3. Mai 2004 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Berlin mit einem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt. Ihr geht es i.W. darum, weiterhin als familienversichert behandelt zu werden. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen: Die Antragstellerin habe selbst eingeräumt, sie habe bisher nicht nachweisen können, dass sie die Tochter des Versicherten sei. Allein der Umstand, dass es eine aus S L stammende Urkunde gebe, die eine Adoption bestätige, könne eine Erfolgsaussicht nicht begründen, denn die Deutsche Botschaft in S L habe mitgeteilt, derartige Urkunden besäßen nach deutschem Recht keinerlei Beweiswert. Wegen mangelnder Erfolgsaussicht sei der Antragstellerin auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gegen diesen ihr am 24. Juli 2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 2. August 2004 Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin eingelegt, gleichzeitig hat sie auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begehrt. Die Antragstellerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin sei deswegen fehlerhaft, weil das Sozialgericht zu Unrecht den Beweiswert der ausländischen Adoptionsurkunde in Zweifel gezogen habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2004 aufzuheben, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin familienversichert ist, und ihr für das Verfahren in beiden Instanzen Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf richterliche Anfrage hat sie zudem mitgeteilt, sie halte den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 12. Mai 2003 für verfristet, so dass hieraus keine Rechte hergeleitet werden könnten. Ein Widerspruchsbescheid sei nicht für erforderlich gehalten worden, wenn das Gericht einen Widerspruchsbescheid für nötig ...