Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf einstweilige Anordnung bei Feststellung eines krankenversicherungsrechtlichen Statuses ohne konkrete Leistungsstreitigkeit
Orientierungssatz
Wird die Feststellung eines krankenversicherungsrechtlichen Statuses (Erhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft) begehrt, ohne dass konkrete krankenversicherungsrechtliche Leistungen im Streit sind, so ist das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar (vgl LSG Berlin vom 28.6.2002 - L 9 B 67/02 KR ER = NZS 2002, 672).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragsteller als ihr freiwilliges Mitglied zu führen.
Der Antragsteller war jedenfalls bis zum 15. Mai 1996 freiwillig versichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Nach Auffassung der Antragsgegnerin endete die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt, weil für die Zeit vom 1. März bis zum 30. April 1996 ein Beitragsrückstand in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag bestanden habe (Bescheid vom 13. Mai 1996 und Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996).
Mit seiner am 17. September 2004 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller gegen diese Entscheidungen und macht geltend, den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996 erst am 19. August 2004 erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin ist der Klage entgegen getreten und vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Widerspruchsbescheid bereits am 25. Mai 1998 öffentlich zugestellt worden sei. Im Übrigen habe der Antragsteller im Laufe des vor dem SG Berlin geführten Verfahrens S 81 KR 90/00 und des anschließenden Berufungsverfahrens (L 9 KR 62/01) vom Inhalt des Widerspruchsbescheides Kenntnis erhalten und sich gleichwohl nicht hiergegen gewandt.
Mit seinem bereits am 23. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin gestellten Antrag, den das VG mit Beschluss vom 30. August 2004 an das SG Berlin verwiesen hat, begehrt der Antragsteller, “eine sofortige Anordnung gegen die Kündigung" und beruft sich sinngemäß darauf, dass er nicht ordnungsgemäß auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Beitragszahlungen hingewiesen worden sei. Das SG hat seinen Antrag mit Beschluss vom 18. Januar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist durchaus möglich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG besteht, d. h. der materiell-rechtliche Anspruch auf gegenwärtige Feststellung eines vorläufig bestehenden Krankenversicherungsschutzes als freiwilliges Mitglied. Es ist zum einen nicht offensichtlich, dass der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996 bestandskräftig geworden ist. Zweifelhaft ist sowohl, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) für die im Jahre 1998 noch erforderliche Zustellung vorlagen, als auch dass die Formalien des § 15 Abs. 3 (insbesondere Satz 3) VwZG eingehalten worden sind. Unklar ist ebenfalls, ob die erteilten Hinweise zu den Folgen der nicht rechtzeitigen Beitragszahlungen im Lichte der Rechtsprechung zu § 191 Nr. 3 SGB V ausreichend waren und also in der Sache ein Ende der Mitgliedschaft eingetreten ist.
Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines nach § 86 b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrundes nicht mit der für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, so dass die Frage nach einem Anordnungsanspruch nicht abschließend geklärt werden musste. Denn die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache als freiwilliges Mitglied zu führen, ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nicht nötig. Mit einer solchen Anordnung würde jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Erlass der einstweiligen Anordnung und dem Abschluss des Klageverfahrens die Hauptsache vorweggenommen, weil insoweit eine Statusfeststellung ausgesprochen würde, die sich bei einem eventuellen Misserfolg der Klage im Verfahren zur Hauptsache vor dem Sozialgericht Berlin nicht mehr rückgängig machen ließe. Die Tatsache, dass mit einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorweggenommen würde, schließt den Erlass einstweiliger Anordnungen zwar nicht in jedem Falle aus. "Vorläufiger" Rechtschutz muss jedoch auch im Lichte von Art. 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz nur dann gewährt werden, wenn dem betroffenen Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - die Feststellung eines krankenversicherungsrechtlichen Status begehrt, ohne dass konkrete krankenversi...