Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist u. a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige konkrete Rechtssache geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Das setzt voraus, dass sie mit Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann. Bei einer reinen Tatfrage ist das nicht der Fall.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 11. September 2001.
Ihren Antrag auf Kostenübernahme für “5 komplexe Ganzkörperkältetherapien„ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 ab. Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sie begehrt, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für eine Ganzkörperkältetherapie zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ärztliche Verordnung die Kosten einer Ganzkörperkältetherapie zu tragen.
Mit Urteil vom 11. September 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 27. November 2001 Berufung eingelegt und ihren vor dem Sozialgericht gestellten Antrag dahingehend erweitert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von fünf komplexen Kältetherapien (Ganzkörper) als Sachleistung, hilfsweise die Übernahme der für die ärztlich verordneten Kältetherapien entstehenden Kosten begehrt würde. Diese Berufung hat das Landessozialgericht Berlin - 9. Senat - mit Urteil vom 5. Mai 2004 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei weder kraft Gesetzes zulässig noch habe das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedürfe die Berufung der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- € nicht übersteige. Die Kosten der fünf verordneten Therapien betrügen 550,- DM und die Beschwer hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages sei mit 110,- DM anzusetzen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 660,- DM bzw. 337,45 € betrage und damit den Betrag von 500,- € nicht erreiche. Denn die Klageerweiterung führe nicht zur Zulassung der Berufung kraft Gesetzes, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels sei. Die gegen dieses Urteil zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss vom 28. Juni 2005).
Mit ihrer am 5. Juli 2004 beim Landessozialgericht Berlin erhobenen - ihrer Auffassung nach rechtzeitigen - Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Berufung kraft Gesetzes zulässig sei, weil die Ganzkörperkältetherapie als kontinuierliche Behandlung eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstelle und die Berufung deshalb keiner Zulassung bedürfe. Jedenfalls sei die Berufung aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes hat keinen Erfolg. Weder ist die Berufung kraft Gesetzes zulässig, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
1.) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 € nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, ohne dass dies einer weiteren Prüfung durch den erkennenden Senat bedürfte. Denn auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2004 steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Berufung kraft Gesetzes unzulässig ist und deshalb der Zulassung bedarf. An dieses Urteil ist der Senat nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG gebunden; er darf danach keine Entscheidung des Inhalts treffen, dass die Berufung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG oder nach Abs. 1 Satz 2 SGG kraft Gesetzes zulässig ist, weil dies dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils vom 5. Mai 2004 widersprechen würde. Hierfür ist unerheblich, ob das Landessozialgericht Berlin in seinem Urteil eine Prüfung von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bei “Ganzkörperkältetherapien„ unterlassen oder stillschweigend verneint hat, dass es sich bei den begehrten Leistungen um wiederkehrende oder laufende Leistungen für m...