Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Erfordernis der Zusicherung für die Übernahme von Umzugskosten. Anforderungen an die Annahme einer Veranlassung eines Umzugs durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Umzugskosten werden im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel nur dann übernommen, wenn vor der Beauftragung des Umzugs eine Zusicherung zur Kostenübernahme vom Leistungsträger eingeholt wurde.
2. Allein der Hinweis in einem Leistungsbescheid über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe nur bis zu einem bestimmten Stichtag übernommen werden, beinhaltet für sich genommen noch keine, einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten rechtfertigende, ausdrückliche oder konkludente Veranlassung eines Umzuges.
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Hinsichtlich des Anspruchs des Antragstellers auf Übernahme der gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2006 fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2006, mit dem die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. März 2006 bis 30. Juni 2006 bewilligt wurden, ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend, denn gegen diesen Bescheid wurde von dem Antragsteller kein Widerspruch eingelegt. Die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung kann im vorliegenden Verfahren infolge der Bindungswirkung nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2006 - L 19 B 927/06 AS ER -).
Der Antragsteller kann nicht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von dem Antragsgegner die Übernahme der Umzugskosten beanspruchen. Danach können u. a. Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Vorliegend wurde eine Zusicherung nicht erteilt. Der Antragsteller hat erst unmittelbar am Tag vor Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt. Die Zusicherung ist eine echte Leistungsvoraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten. Ob über den eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hi...