Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Forderungseinzug im Auftrag des Grundsicherungsträgers. Mahnung. Kostenfestsetzung. Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel -Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Präsidiumsbeschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist in der Hauptsache die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr. Der im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehende Kläger war von der Beklagten mit Mahnbescheid vom 17. Januar 2017 unter Verhängung einer Mahngebühr von 5,- Euro aufgefordert worden, einen Gesamtbetrag von 202,51 Euro zu zahlen, der aus einer Forderung des Beigeladenen resultiere. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und erkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten an, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 16. Februar 2017). Mit der im nachfolgenden Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Dezember 2020 festgesetzten Höhe der Gebühren war der Kläger nicht einverstanden. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021). Seine Klage, die auf Freistellung „von dem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren betreffend die Mahngebührenfestsetzung vom 17. Januar 2017 in Höhe von weiteren 23,80 Euro“ gerichtet war, hat das Sozialgericht (SG) durch eine für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Kammer mit Urteil vom 21. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Beklagte habe die zu erstattenden Aufwendungen zutreffend festgesetzt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund unter Hinweis auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren B 7/14 AS 25/2 R („Darf die den Forderungseinzug für ein Jobcenter nach § 44b Absatz 4 SGB II wahrnehmende Bundesagentur für Arbeit ≪im Folgenden: BA≫ über den Widerspruch gegen eine Zahlungserinnerung ihres Inkasso-Services rechtmäßig entscheiden?“) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel (Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters) geltend. Das SG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Statt einer Kammer für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des SG Potsdam eine Kammer mit dem Arbeitsgebiet „Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Angelegenheiten nach den §§ 12, 15 des Entwicklungshelfergesetzes“ zuständig gewesen. Der Geschäftsverteilungsplan sehe insoweit eine Verteilung der Eingänge nach Arbeitsgebieten vor (vgl. Abschnitt A). Buchstabe B. Ziffer 1 laute: „Für die Bestimmung des Sachgebiets nach Abschnitt A ist zunächst der bezeichnete Leistungsträger maßgebend. Im Übrigen wird das Sachgebiet durch den vom Kläger erhobenen Anspruch bestimmt. Dies gilt auch für Schadensersatz-, Folgenbeseitigungs- und Herstellungsansprüche.“ Hieraus ergebe sich, dass für die gegen die BA gerichtete Klage eine Kammer mit dem Arbeitsgebiet „Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit“ zuständig gewesen sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 21. Oktober 2021 ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorliegend ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen betroffen sind; die vom Kläger erstinstanzlich beantragte Freistellung „von dem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren betreffend die Mahngebührenfestsetzung vom 17. Januar 2017 in Höhe von weiteren 23,80 Euro“ unterschreitet den Beschwerdewert offensichtlich. Die Berufung ist vom SG auch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen worden. Es hat die Berufung auch nicht dadurch zugelassen, dass es in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die den Senat - und den Kläger - nicht bindet (st. Rspr., vgl. nur BSG, Beschluss vom 17. November 2015 - B 1 KR 130/14 B -, juris Rn. 16 m.w.N.).
Die in § 144 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 SGG normiert...