Entscheidungsstichwort (Thema)

Alg II. Zuschuss. Beitrag. Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Feststellung. Anordnungsanspruch. Kontrahierungszwang. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens

 

Orientierungssatz

1. Für die Geltendmachung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien einer erst abzuschließenden privaten Krankenversicherung durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 gegen den Leistungsträger im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens fehlt es regelmäßig an dem für das Eilverfahren erforderlichen Anordnungsgrund.

2. Ein solcher Anordnungsgrund ist aber im Hinblick auf die Gewährung eines (darlehensweisen) Zuschusses zur Finanzierung der bei Vertragsschluss fällig werdenden Erstprämie gegeben.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Die mit demselben Beschluss erfolgte Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird aufgehoben und dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt.

Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewährt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

 

Gründe

Der im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Antragsteller hat sich am 29. März 2010 mit den - im Folgenden wörtlich wiedergegebenen - Eilrechtsschutzbegehren an das Sozialgericht (SG) Berlin gewandt:

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - für die Beiträge für eine noch vom Antragsteller abzuschließende private Krankenversicherung im sog (halbierten) Basistarif, Leistungen zu gewähren hat. Dabei sind - soweit eine Versicherung tatsächlich vorliegt - der Höhe nach ein Beitragszuschuss in der Höhe des sog halbierten Basistarifs und nicht nur auf die Höhe begrenzt, der sich nach § 26 Abs 1 Satz 2 SGB II ergibt, zu gewähren.

2. Hilfsweise zum Antrag zu 1. wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - für die Beiträge für eine noch vom Antragsteller abzuschließende private Krankenversicherung im sog (halbierten) Basistarif, neben einem der Höhe nach gem § 26 Abs 1 Satz 2 SGB II begrenzten Beitragszuschuss ein ergänzendes Darlehen zu gewähren hat. Die Höhe des ergänzenden Darlehens bestimmt sich nach dem Differenzbetrag zwischen dem Beitragszuschuss nach § 26 Abs 1 SGB II und dem sog halbierten Basistarifs.

3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - für die Beiträge für eine noch vom Antragsteller abzuschließende private Pflegeversicherung einen Beitragszuschuss iH des “halbierten„ Beitrages zur privaten Pflegeversicherung zu gewähren hat.

4. Hilfsweise zum Antrag zu 3. wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - für die Beiträge für eine noch vom Antragsteller abzuschließende private Pflegeversicherung neben dem die tatsächlichen Kosten nicht deckenden Beitragszuschuss ein Darlehen für den Differenzbetrag zwischen Beitragszuschuss und tatsächlichem Beitrag zur privaten Pflegeversicherung zu gewähren hat.

Mit Beschluss vom 20. April 2010 hat das SG Berlin sowohl den Eilantrag als auch den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen beide ablehnenden Entscheidungen des SG. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin im Wege eines Teilanerkenntnisses für den Fall, dass der Antragsteller eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließt, (nur) bezüglich der jeweiligen Erstprämie zugesichert, über die gedeckelten Zuschussleistungen gemäß § 26 SGB II (näher dazu unten) hinaus darlehensweise Leistungen bis zur Höhe des jeweiligen halben Basistarifs zu erbringen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Antragsteller angenommen, so dass insofern Hauptsachenerledigung eingetreten ist (vgl § 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Soweit die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzesaufrecht erhalten worden ist, ist sie gemäß §§ 172 Abs 1, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat den geltend gemachten einstweiligen Rechtsschutz mit dem angegriffenen Beschluss insoweit zu Recht verweigert. Es hat insoweit zutreffend entschieden hat, dass der Antrag auf Erlass der be...

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