Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes für einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen auf Übernahme des vollen Beitrags zur privaten Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Das bei einem Beitragsrückstand in der privaten Krankenversicherung eingetretene Ruhen des Krankenversicherungsschutzes endet nach § 193 Abs. 6 VVG, sobald Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 beim Versicherungsnehmer eintritt. Weil Versicherungsschutz im Rahmen des Basistarifs fortbesteht, ist eine existenzielle Notlage ausgeschlossen. Daher fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund, den Grundsicherungsträger zur Gewährung des vollen Beitragszuschusses zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung durch einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten.

2. Mit der Regelung des § 193 Abs. 6 VVG hat der Gesetzgeber den privaten Versicherungsunternehmen das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit eines Hilfebedürftigen nach dem SGB 2 für den vollen Beitrag bei gleichzeitigen Leistungsansprüchen und damit den Beitragsausfall in verfassungsmäßiger Weise auferlegt.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Wertung zu begründen.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass sie bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Beitragsschulden aus ihrem privaten Krankenversicherungsverhältnis belastet sei, begründet dies derzeit nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer den Antragsgegner verpflichtenden einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Da - wie schon das Sozialgericht zutreffend ausführt hat - über § 193 Abs. 6 Satz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG - auch bei Nichtzahlung eines Teils der Beiträge zur privaten Krankenversicherung während einer Ruhenszeit des Versicherungsverhältnisses der Versicherer für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, haftet, ist bei einem Ruhen ein solcher Schutz sichergestellt, der den Eintritt von solchen Nachteilen verhindert, die bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu beseitigen wären (zum Maßstab vgl: BVerfG v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris). Dabei konnte der Senat offenlassen, ob hier ein Ruhen des Vertragsverhältnisses zu Recht festgestellt werden konnte, weil die Antragstellerin ab Beginn des Versicherungsverhältnisses im Basistarif bei ihrem Versicherungsunternehmens bereits hilfebedürftig nach dem SGB II war (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg v. 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B, juris, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg v. 02.06.2010, L 10 AS 817/10 B ER, L 10 AS 824/10 B PKH, juris).

Soweit vertreten wird, dass die Beschränkung auf die Notversorgung nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG dazu führt, dass der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege der Folgenabwägung zur Übernahme des kompletten Versicherungsbeitrages einstweilen zu verpflichten ist, weil ansonsten “die optimale Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei„ (LSG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2010, L 34 AS 2001/09 B ER, L 34 AS 2002/09 B PKH, juris, Rn. 10), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Auffassung verkennt, dass schon im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf die “optimale Gesundheitsversorgung„ besteht, der Anspruch nach § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - vielmehr die Krankenbehandlung umfasst, die notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenkassen schulden den Versicherten eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik und haben die Leistungen zu gewähren, die zur Heilung und Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind. Auf eine optimale, über den beschriebenen gesetzlichen Standard hinausgehende Versorgung besteht kein Anspruch (BSG v. 16.06.1999, B 1 KR 4/98 R, juris).

Im Übrigen entspricht das Absinken des “Versorgungsniveaus„ im Falle des Ruhens nahezu der Regelung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Auch denen bleibt bei dem Eintritt eines Ruhens wegen Zahlungsverzuges lediglich eine Versorgung mit den nach den §§ 27-52 SGB V erforderlichen medizinisch...

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