Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben. Maschinen-Traktoren-Station. Produktionsbetrieb. Analogieverbot. gleichgestellter Betrieb. Neueinbeziehungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder eine Maschinen-Traktoren-Station noch ein Kreisbetrieb für Landtechnik gehören zu den Betrieben, die einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1, §§ 5, 8; VO-AVItech § 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ -AVItech-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1940 geborene Kläger erlangte nach einem Studium an der Fachschule für Landtechnik N in der Fachrichtung Landtechnik am 08. Juli 1960 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Am 10. Mai 1968 bestand er außerdem die Prüfung als Schweißingenieur. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er zunächst ab dem 01. September 1960 als Maschinenassistent und zweiter Techniker bei der Maschinen-Traktoren-Station (MTS) Doberlug-Kirchhain tätig und ab dem 01. Oktober 1962 bis zum 13. Dezember 1965 als Brigademechaniker bei MTS Guben. Ab dem 01. Januar 1966 arbeitete er in verschiedenen Funktionen (Ingenieur für Außendienst, Ingenieur für Instandhaltung, Abteilungsleiter Produktion, Betriebsteilleiter) bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem 01. Januar 1977 als Volkseigener Betrieb Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben (VEB KfL) firmierte.

Ab dem 01. März 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an, mit Wirkung zum 01. Januar 1990 wurde er auf den Antrag des Rats des Bezirks C in die AVItech aufgenommen.

Den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in dem Zeitraum von Juli 1960 bis zum 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2002 ab, denn bei dem VEB KfL habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gewesen. In dem daraufhin anhängig gewesenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Cottbus - S 8 RA 63/03 - führte der Kläger bei seiner persönlichen Befragung in dem Termin am 26. September 2003 u. a. aus, der VEB KfL sei damit beschäftigt gewesen, Landtechnik instand zu setzen. Darüber hinaus sei in erheblichem Umfang für Industriebetriebe produziert worden, z. B. Gewächshausteile, Anhänger, Anhängerteile, Stallungen und vieles mehr. Die Neuproduktion sei bedeutend höher als die Instandsetzung gewesen. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2003 ergänzte der Kläger seine Angaben.

In Ausführung eines von dem Kläger angenommenen verfahrensbeendenden Vergleichs erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2005 die Voraussetzungen des § 1 AAÜG an, da die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Sie erkannte die Zeit vom 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte an. Sie lehnte die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Die Zeit sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsaufgaben seien in dem Beschäftigungsbetrieb immer die gleichen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der VEB KfL sei der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet worden. Dieser gehörten Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus an.

Dagegen hat der Kläger erneut Klage bei dem Sozialgericht Cottbus eingelegt. Er habe bei dem VEB KfL über Jahre den Teilbetrieb geleitet, der speziell für die Neuproduktion zuständig gewesen sei. Die betriebliche Voraussetzung sei deshalb auch für die Zeit vor dem 01. Januar 1986 erfüllt. Im Weiteren hat er sich auf Kopien des Funktionsplans für Abteilungsleiter Produktion, des Arbeitsvertrags vom 01. November 1977 sowie zweier ökonomischer Verträge bezogen.

Die Beklagte hat erklärt, der VEB KfL sei erst mit Wirkung vom 01. Januar 1986 an der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) zugeord...

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