Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. SKET VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen Berlin

 

Orientierungssatz

Beim VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen Berlin handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 ZAVtIV.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der Kläger schloss am 31. Juli 1969 seine Ausbildung zum Elektromonteur (Energie) ab. Im Anschluss daran nahm er das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule I auf und schloss dieses im August 1973 ab. Mit Urkunde vom 29. August 1973 wurde ihm der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Ab dem 17. September 1973 arbeitete er dann zunächst als Konstrukteur beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Z S-Werke B. Ab dem 23. Januar 1978 arbeitete er als Projektingenieur beim SKET VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B.

Der Sozialversicherungsausweis enthält ab dem 01. Juli 1990 die Eintragung der weiteren Beschäftigung als Projektingenieur bei der I GmbH Ibetrieb für I zu B (kurz: IGmbH) Betriebsteil S.

Der VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B (Betriebsnummer o 322 904-0) (kurz: VEB INGAN) war anfangs unter Nr. 1 a) als “VEB Schwermaschinenbau-Kombinat “Ernst Thälmann„ M, Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen B„ am 26. April 1969 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin eingetragen worden. Am 14. Dezember 1971 wurde der Betrieb dann unter Nr. 3 a) als “VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B, Betrieb des VEB Schwermaschinenbau-Kombinat “Ernst Thälmann„ M„ eingetragen und am 13. März 1972 unter der Nr. 4 a) als “VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen„ eingetragen. Am 21. April 1972 erfolgte die Eintragung schließlich unter Nr. 5 a) als “VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B„. Am 21. September 1990 wurde der Betrieb von Amts wegen im Register gelöscht unter Verweis auf die Rechtsnachfolge durch die I GmbH.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur beim VEB INGAN, Betriebsteil Maschinenbau (Konstruktion und Herstellung von Wickelmaschinen) gearbeitet zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2005 zurück. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, beim VEB INGAN habe es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 gehandelt. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zähle nach diesen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) erfassten Beschäftigungsstellen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der VEB INGAN der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) “Technologische Projektierungsbetriebe„ zugeordnet gewesen. Technologische Projektierungsbetriebe seien selbständige Organisationen der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten) gewesen. Dem VEB INGAN habe weder die industri...

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