Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von PKH wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes der Berufung
Orientierungssatz
1. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt dies auch für die Ablehnung von PKH für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
2. Nur diese Auslegung trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, die Fälle des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um dem damit verfolgten Ziel der Entlastung der Landessozialgerichte näher zu kommen.
3. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO stellt ausdrücklich allein auf das Nichterreichen des Beschwerdewertes ab und sieht eine Rückausnahme im Fall der Zulässigkeit der Berufung trotz Nichterreichens des hierfür maßgeblichen Wertes nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, mit dem sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wendet, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. N beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe - also die §§ 114 bis 127a ZPO - entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Danach ist hier die Beschwerde ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird und es nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Denn die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von noch 119,00 Euro. Während die Klägerin insoweit Kosten in Höhe von 309,40 Euro geltend macht, hat die Beklagte diese Kosten mit der in diesem Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung auf lediglich 190,40 Euro festgesetzt.
Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 - juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 - juris [verneinend]). Der Senat folgt aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für anwendbar hält. Sie entspricht dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 15. Juli 2008 (a.a.O., RdNr. 14 bis 23).
§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle - und damit auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht verdrängende - Regelung über einen Beschwerdeausschlus...