Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beendigung des Verfahrens. Entscheidung durch Berichterstatter. sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet auch dann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht durch verfahrensbeendende Erklärung(en), sondern durch eine Entscheidung des Gerichts abgeschlossen worden ist.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwältin R A beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nachdem das Verfahren in der “Hauptsache„ durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 7. Februar 2008 beendet ist, ist noch über den von der Antragstellerin zusammen mit der Beschwerde bereits am 7. Januar 2008 gestellten Antrag zu entscheiden, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr eine zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen. Diese Entscheidung ist nach Abschluss des Verfahrens in der “Hauptsache„ in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom Berichterstatter zu treffen. In der genannten Vorschrift ist der Fall, dass nach einer die Hauptsache beendenden Entscheidung noch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, nicht ausdrücklich geregelt; ihr ist jedoch zu entnehmen, dass nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache der Senat nicht mehr mit noch zu treffenden Nebenentscheidungen befasst werden soll. Dass es dabei auf die Art des Abschlusses oder der Erledigung (durch verfahrensbeendende Erklärung([en] der Beteiligten oder durch Entscheidung des Senats) ankommen soll, ist nicht erkennbar und auch nicht anzunehmen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist abzulehnen, da die Antragstellerin innerhalb der ihr vom Gericht dafür gesetzten Frist keine den jetzigen Gegebenheiten entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür bestimmten Vordruck eingereicht hat (§ 118 Abs. Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG). Es ist bereits nicht erkennbar, dass sie - wie sie jetzt behaupten lässt - im November vergangenen Jahres beim Sozialgericht eine solche Erklärung eingereicht hätte - jedenfalls ist sie nicht zu den Akten gelangt. Unabhängig davon entspricht die angeblich beim Sozialgericht eingereichte Erklärung, von der Antragstellerin jetzt eine Ablichtung hat vorlegen lassen, ihren Verhältnissen im August vergangenen Jahres, nicht aber den nun bei der Entscheidung zugrundezulegenden gegenwärtigen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, sich aus Angaben eines Beteiligten im Hauptverfahren und einzelnen Belegen eine entsprechende Erklärung zusammenzustellen (die ohnehin nur unvollständig sein könnte).
Die von der Antragstellerin mit Datum vom 7. Februar 2008 ausgefüllte Erklärung ist dem Gericht erst nach Ablauf der Frist (zunächst als Fernablichtung) und damit verspätet übermittelt worden.
Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es ihr aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht möglich war, die angeforderte Erklärung und die noch erforderlichen Belege bis zum Ablauf der ihr vom Gericht gesetzten Frist beizubringen. Dies ist angesichts dessen, dass die verspätet eingereichte Erklärung vom 7. Februar 2008 datiert, auch nicht ersichtlich. Sollte die verspätete Einreichung dieser Erklärung auf einem Versäumnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruhen, müsste sich die Antragstellerin deren Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen