Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. vorläufiger Rechtsschutz. vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung eines Krankenhausarztes. gerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Zulassungsausschusses

 

Orientierungssatz

1. Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur außerklinischen Behandlung von Beatmungspatienten.

2. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Voraussetzung hierzu ist, dass die ambulante Versorgung von den niedergelassenen Ärzten und Medizinischen Versorgungszentren nicht gewährleistet ist (vgl BSG vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R = SozR 4-2500 § 116 Nr 3).

3. Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich darauf, ob der Entscheidung des Zulassungsausschusses ein vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt und ob dessen Subsumtionserwägungen in der angefochtenen Entscheidung erkennbar und nachvollziehbar sind (vgl BSG vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R = BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr 13).

 

Tenor

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 16. Oktober 2018 (ausgefertigt am 1. März 2019, Az. BA 27s/17) wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Alle Beigeladenen haben jedoch für ihre eigenen Kosten selbst aufzukommen.

Der Wert des Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung des Sofortvollzuges eines zu ihren Gunsten ergangenen Ermächtigungsbeschlusses.

Sie ist Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie. Sie ist als Ärztin in der ELklinik B tätig. Im Juni 2016 beantragte sie eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zur Betreuung von außerklinischen Beatmungspatienten überwiegend als Hausbesuche im Bereich der Beigeladenen zu 1), der KV Brandenburg.

Im Dezember 2016 beantragten die Beigeladenen zu 8) und 9), die in hausärztlicher Berufsausübungsgemeinschaft in O verbunden sind, die Anstellung von Dr. med. A B im Wege der Feststellung eines Sonderbedarfs für Innere Medizin/Pneumologie zur Versorgung außerklinisch beatmeter Patienten nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. §§ 36, 37 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie; in der Neufassung vom 20. Dezember 2012 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 31.12.2012 B7 in Kraft getreten am 1. Januar 2013 zuletzt geändert am 16. Mai 2019 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 28.06.2019 B6 in Kraft getreten am 30. Juni 2019). Ergänzend beantragte der Beigeladene zu 9) eine weitere hälftige Zulassung als Facharzt für Innere Medizin/Pneumologie für den Fall, dass der Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg bei der kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (Zulassungsausschuss) darüber hinaus einen weiteren Versorgungsbedarf für gegeben halten sollte.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 17. Mai 2017 ab.

Diese erhob Widerspruch und teilte unter anderem mit, dass sie die geplante Tätigkeit am Standort des MVZ O der E Lklinik B ausführen wolle. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 beantwortete sie Fragen des Antragsgegners, des Berufungsausschusses für Ärzte bei der kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg.

Mit Beschlüssen vom 30. August 2017 (gefertigt am 25. Oktober 2017) lehnte der Zulassungsausschuss auch die Anträge der Beigeladenen zu 8) und 9) ab.

Deren Widerspruch wies der Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (Az. BA 32s/17 und BA 33s/17) zurück.

Mit Beschluss vom selben Tag hat der Antragsgegner den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Antragstellerin nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für die Zeit vom 17. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2020 für den KV-Bereich Brandenburg zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für folgende Leistungen wie folgt ermächtigt:

„Tätigkeitsort MVZ der ELklinik B in O, BStr auf Überweisung von zugelassenen Fachärzte für Innere Medizin mit dem SP Pneumologie sowie entsprechenden Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Betreuung von außerklinisch beatmeten Patienten incl. von Hausbesuchen nach den GNrn. (…). Einer Möglichkeit zur Überweisung an Fachärzte für HNO-Heilkunde wird zugestimmt.“

Gegen die Beschlüsse des Antragsgegners erhoben die Beigeladenen zu 8) und 9) am 27. Dezember 2018 Drittwiderklage und Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG).

Am 16. April 2019 hat die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 16. Oktober 2018 erhoben.

Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2019 abgelehnt. Zur...

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