Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II wegen Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt. fehlender Nachweis von Bewerbungsbemühungen. Verfahren gegen Sanktionsbescheid. keine Überprüfung des Eingliederungsverwaltungsaktes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein bestandskräftiger Eingliederungsverwaltungsakt ist im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid nicht zu überprüfen, sondern mit seinem Regelungsgehalt zugrunde zu legen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2018 wird dieser aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. März 2018 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2018 bzw. nunmehr nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. Mai 2018 gegen diesen Widerspruchsbescheid wird abgelehnt.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, der von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, begehrt nach - Erlass des Widerspruchsbescheides und - Erhebung der Klage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 10. Mai 2018.

Nachdem der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung am 11. Mai 2017 scheiterte, ersetzte der Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung mit Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017. Der Verwaltungsakt sollte ab 11. Mai 2017 bis auf weiteres gelten. Im Hinblick auf die Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsaktes führte der Antragsgegner aus, die Inhalte dieses Bescheides würden regelmäßig überprüft und im gegebenen Falle mit neuem ersetzenden Verwaltungsakt fortgeschrieben. Dies erfolge insbesondere, wenn eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und seiner Pflichten erforderlich machen würde. Das gleiche gelte, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen erreicht bzw. beschleunigt werden könne. Zur Integration in Arbeit war unter anderem die Pflicht des Antragstellers aufgenommen worden, während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 2 Monaten - beginnend mit dem Erlass als Verwaltungsakt (sofern notwendig) - jeweils mindestens 8 (pro Woche eine) Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum erstmals am 14. Juli 2017 und anschließend immer zum 14. jedes zweiten Folgemonats (im einzelnen genannte) Nachweise vorzulegen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsgegner die Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche, per Post versandte Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern der Antragsteller diese zuvor beantragt habe, zu unterstützen. Weiter ist dazu ausgeführt, die Erstattung der Bewerbungskosten erfolge in pauschalierter Form mit 5 € pro nachgewiesener Bewerbung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 260 €. Bei E-Mail-Bewerbungen erfolge eine pauschalierte Erstattung i.H.v. 1 € pro Bewerbung. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Antragsteller über die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen und deren Ausgestaltung belehrt.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller - wegen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Dozent vorläufig - mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von monatlich 789,98 €.

Nachdem der Antragsteller weder am 14. Juli 2017, am 14. September 2017 noch am 14. November 2017 Bewerbungsbemühungen nachgewiesen hatte, hörte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 zu einer beabsichtigten Sanktion an und wies ihn darauf hin, dass voraussichtlich ein Wegfall des Auszahlungsanspruchs für 3 Monate eintreten werde, da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handle. Ein konkreter Pflichtverstoß wurde in diesem Anhörungsschreiben nicht genannt.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 fest und hob den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2017 insoweit ganz auf. Auch in diesem Bescheid wurde der konkrete geahndete Pflichtverstoß - fehlender Nachweis der Bewerbungsbemühungen am 14. Dezember 2017 - nicht genannt.

Gegen den ihm am 24. Februar 2018 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 23. März 2018 Widerspruch und beantragte am 26. März 2018 beim Sozialgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Mit Beschluss vom 5. April 2018 ordnete das Sozialgericht Berlin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers von 23. März 2018 gegen de...

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