Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung: Versorgungsvertrag. Streitwertermittlung bei der Anfechtung mehrerer Einzelmaßnahmen
Orientierungssatz
Bei einer Vielzahl von angefochtenen Einzelmaßnahmen im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (hier: Versorgungsvertrag im Rahmen der Pflegeversicherung) ergibt sich der Wert des Streitgegenstandes aus der Summe der den jeweiligen einzelnen Maßnahme zugrunde liegenden Werte, auch wenn die einzelnen Maßnahmen in einem einheitlichen Maßnahmenbescheid festgesetzt wurden.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 90.000 € festgesetzt wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im vorangegangenen Verfahren der Hauptsache aus eigenem Recht beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 68 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert auf den Betrag von 90.000,00 € anzusetzen war. Gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren im Grundsatz nach der Bedeutung für den Rechtsschutzsuchenden zu bestimmen. Für die Bedeutung der Sache für die von den Beschwerdeführern vertretene Klägerin ist darauf abzustellen, dass ihr im angefochtenen Maßnahmebescheid vom 10. Oktober 2006 insgesamt 18 einzelne Maßnahmen auferlegt worden sind. Insofern ist gem. § 52 Abs. 2 GKG für jede einzelne der Maßnahmen ein Wert von 5.000,00 € anzusetzen, denn der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkrete anderweitige Bestimmung des Streitwertes; insbesondere legt er nicht eine Heranziehung des Jahresumsatzes für die Bestimmung des Streitwertes nahe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 2009, L 27 B 105/08 P und vom 20. Mai 2010, L 27 P 36/09 B, beide zitiert nach Juris). Offen bleiben kann daher, ob im Falle einer Vielzahl von angefochtenen Einzelmaßnahmen - deren Missachtung nicht ihre Durchsetzung, sondern die Kündigung des Versorgungsvertrages zur Folge hätte - der Streitwert seine Obergrenze in dem für die Frage des Bestehens des Versorgungsvertrages maßgeblichen dreifachen des Jahresumsatzes zu finden hat.
Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdegegner darauf, der Streitwert sei insgesamt und nicht für jede Einzelmaßnahme mit 5.000,00 € anzusetzen. Dies würde der auch durch die Beschwerdegegner den jeweiligen Einzelmaßnahmen beigemessenen Bedeutung nicht gerecht. Immerhin ist der Klägerin im angefochtenen Bescheid ohne jede Einschränkung die Kündigung des Versorgungsvertrages angedroht worden, falls die Maßnahmen nicht sämtlich umgesetzt werden.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Fundstellen