Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Streitwertbestimmung im Streit um einen Maßnahmebescheid gegen eine Pflegeeinrichtung

 

Orientierungssatz

Wendet sich der Träger einer Pflegeeinrichtung in einem sozialgerichtlichen Verfahren gegen Festsetzungen in einem sog. Maßnahmebescheid, so ermittelt sich der Streitwert für das Verfahren, indem für jede einzelne der im Verfahren angefochtenen Maßnahmen mit Regelungscharakter, die auch in einem eigenen Verfahren hätten zur Überprüfung gestellt werden können und insoweit selbständige Streitgegenstände bilden, der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt wird (Fortführung: LSG Berlin-Potsdam Beschluss vom 7. Oktober 2010, Az. L 27 P 51/10 B RG). Der Streitwert für das Verfahren wird dann durch Addition dieser Einzelstreitwerte gebildet.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 70.000,- Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde des Antragstellers sowie die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 204/09.

In dem vorgenannten Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009. Darin hatten die Beklagten die Klägerin wegen der anlässlich einer Prüfung am 16. Februar 2009 in ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung festgestellten diversen Qualitätsmängel unter Fristsetzung bis zum 30. September 2009 und Androhung der Kündigung des Versorgungsvertrages zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Nachdem das Qualitätsprüfungsverfahren von den Beklagten in Folge überwiegender Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch die Klägerin für abgeschlossen angesehen worden ist, haben die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat das SG den Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes ausgehend von vier Maßnahmekomplexen, jeweils anzusetzen mit einem Wert von 5.000,00 Euro auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die unter Berücksichtigung der im Maßnahmenbescheid aufgelisteten 27 Einzelmaßnahmen eine Erhöhung des Streitwertes auf 135.000,00 Euro begehren. Die Beklagten haben ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro geltend machen, da der Sach- und Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte biete.

II.

Über die gemäß §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaften und zulässigen Beschwerden war mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - L 22 R 963/09 B - sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 - L 11 B 7/09 KA -, zitiert nach Juris). Die Beschwerde der Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - auch teilweise begründet. Die darüber hinaus gehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die Beschwerde der Beklagten sind unbegründet.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorangegangenen Hauptsacheverfahren S 111 P 204/09 sind aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwert, sodass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes besteht.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat auch insoweit teilweise Erfolg, als das der Streitwert für das Verfahren vor dem SG auf einen Betrag von 70.000,00 Euro anzusetzen war.

Gemäß §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG nichts anderes bestimmt ist. Das SG hat danach den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2011 zu Unrecht nur auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Hauptsacheverfahren nicht gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtssprechung (vgl. Beschlüsse ...

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