Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Prozesskostenhilfe. Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht eines Antrags auf einen Zugunstenbescheid
Orientierungssatz
Eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 SGB 10 genügt es, wenn der Betroffene den konkreten Bescheid benennt und darlegt, weshalb er den Bescheid für rechtswidrig hält. Die hinreichende Erfolgsaussicht begründet sich dann schon daraus, dass sich das Gericht mit diesem Vortrag auseinandersetzen und dabei im Rahmen einer Sachaufklärung prüfen muss, ob der Sozialleistungsträger das Recht unrichtig angewandt hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Februar 2012 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Dem - bedürftigen - Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte ohne weitere Sachprüfung im Zugunstenverfahren den Antrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ablehnen durfte, weil der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise dargelegt hat, aus welchen Gründen der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sein soll, und weder neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen noch neue Beweismittel benannt hat.
Für die Bescheidung eines nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrages reicht es grundsätzlich aus, wenn der Beklagte sich im Rahmen eines Verwaltungsaktes mit dem Antrag befasst und diesen im Ergebnis ablehnt. Es bedarf in diesem Verwaltungsakt nicht zwingend einer Sachentscheidung, insbesondere auch dann nicht, wenn der Beklagte diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich ansieht und es ablehnt, sich mit der Sache überhaupt erneut zu befassen. Denn mit einem solchen Verwaltungsakt wird inzident immer zugleich auch der weitergehende Antrag auf eine Sachentscheidung abgelehnt, so dass dem betroffenen Kläger Widerspruch und Klage und im - wie in dem hier vorliegenden - Klageverfahren auch die inhaltliche Prüfung des Ablehnungsbescheides eröffnet ist (vgl BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 32/02 R - juris). Das Sozialgericht (SG) durfte sich daher insbesondere in dem hier vorliegenden Fall nicht darauf zurückziehen, dass die Klage “unzulässig„ sei, nachdem der Kläger nunmehr die Bescheide im Einzelnen benannt und auch dargelegt hatte, weshalb er diese Bescheide für rechtswidrig hält. Das SG wird vielmehr in der Sache zu prüfen haben, ob der Beklagte bei Erteilung der einzelnen Bescheide das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl § 44 Abs. 1 SGB X).
Insoweit sind im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers weitere Sachermittlungen unumgänglich, so dass schon aus diesem Grunde der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen