Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz
Orientierungssatz
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Wird durch die begehrte Entscheidung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen, so müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinem schriftlichen Vorbringen zufolge sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, ihm Opferentschädigung, Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Berufsschadensausgleich nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Wird durch die begehrte Entscheidung - wie hier - der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg genommen, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinen Begehren nicht sofort entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen