Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Ermessensleistungen. Weiterbildungsmaßnahme. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen zur Eingliederung. Ermessensleistung. Umschulung zur Logopädin
Orientierungssatz
Bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 77 Abs. 1 SGB III handelt es sich um Ermessensleistungen. Dem Anspruchsteller steht insoweit lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2007 ist unbegründet.
Der Antragsgegner war nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Umschulung der Antragstellerin zur Logopädin zu übernehmen. Die Antragstellerin hat bereits keinen entsprechenden Anordnungsanspruch.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch können berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, zu der auch die von der Antragstellerin erstrebte Umschulung zur Logopädin gehört, gefördert werden. Bei diesen Eingliederungsleistungen handelt es sich demnach um Ermessensleistungen (“können„). Besonderheit dieser Ermessensleistungen ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht.
Der Anspruchsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die von der Antragstellerin begehrte Förderung. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Abgesehen davon, dass sich das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin vom 4. Januar 2007 erledigt haben dürfte, weil die Maßnahme, für die sie die Übernahme der Kosten begehrt, bereits am 8. Januar 2007 begonnen hat und nicht ersichtlich ist, dass sie nach Ablauf eines halben Jahres noch an dieser Maßnahme teilnehmen kann, und dass das Sozialgericht wohl zutreffend die tatbestandlichen Voraussetzungen der Umschulung der Antragstellerin zur Logopädin verneint hat, ist nicht ersichtlich, dass die Übernahme der Kosten dieser Maßnahme die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung, als die Übernahme der Kosten der Umschulung der Antragstellerin zur Logopädin rechtswidrig wäre, ist nicht im Ansatz ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen