Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Förderungen der beruflichen Weiterbildung. Bildungsgutschein. Ermessensleistung. notwendige Eignung für Maßnahme. Personenschützer. Schusswaffengebrauch
Orientierungssatz
1. Die Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 77 Abs. 3 SGB III ist eine Ermessensleistung. Es besteht lediglich Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
2. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung zum Personenschützer ist zweifelhaft, wenn es aufgrund mangelnder charakterlicher Reife im Umgang mit Schusswaffen an der notwendigen Eignung für die Tätigkeit fehlt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 ist unbegründet.
Der Antragsgegner war nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum Personenschützer bei dem Bildungsinstitut B gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 77 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erteilen.
Hiernach kann der Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung einen Bildungsgutschein erteilen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem der Leistungsträger sowohl das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach feststellt als auch dokumentiert, dass er von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 77 RdNr. 32). Bei diesen Eingliederungsleistungen handelt es sich demnach um Ermessensleistungen. Besonderheit dieser Ermessensleistungen ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht.
Der Anspruchsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die von dem Antragsteller begehrte Erteilung des Bildungsgutscheins. Ein solcher Fall dürfte hier indes nicht vorliegen. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung, als die Feststellung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Im vorliegenden Fall ist zudem zweifelhaft, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen einer beruflichen Weiterbildung des Antragstellers zum Personenschützer vorliegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob der Antragsteller insoweit die notwendige Eignung für diese Tätigkeit mitbringt. Denn ausweislich des Lehrplans des Bildungsinstituts umfasst die Ausbildung auch eine Schusswaffenausbildung. Ob der Antragsteller die charakterliche Reife besitzt mit Schusswaffen umzugehen, ist allerdings fraglich. Denn nach dem von dem im Auftrag des Antragsgegners erstellten “Profiling„ des Antragstellers durch die AS GbR - A- vom 4. Januar 2007 zeigt der Antragsteller Verhaltensweisen, die “je nach Verfassung und Laune … ein aggressives Potential„ erkennen lassen. Seine “Reaktionen (seien) als unberechenbar einzuschätzen„. Diese Bewertung stimmt ausweislich eines Aktenvermerks vom 4. Januar 2007 mit einer Persönlichkeitsbeschreibung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin überein. Danach zeigte der Antragsteller ein “auffälliges Verhalten„. Er verfüge nur über eine “geringe Toleranzgrenze„, sei “sehr schnell aggressiv und gewaltbereit, so dass Gespräche nur unter sechs Augen und oft unter Hinzuziehung des Wachdienstes durchgeführt„ worden„ seien. Die GbR schlägt die Einholung eines psychologischen Gutachtens vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens sollte abgewartet werden.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§...