Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Prozesskostenhilfe. Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde. Erwerbsfähigkeit. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aufenthaltserlaubnis
Orientierungssatz
Die Regelung der §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 ZPO ist nicht über § 73a Abs. 1 S. 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500 Euro übersteigenden Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH).
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Dabei ist unerheblich, dass die Berufung in der Hauptsache als unzulässig zu verwerfen war (Beschluss vom 10. Mai 2007), weil der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (500 Euro) nicht erreicht war. Denn die Regelung der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 Euro übersteigt, ist zur Überzeugung des Senats nicht über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500,00 Euro übersteigenden Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005, L 8 AL 1862/05 PKH-B; LSG Niedersachen, Beschluss vom 06.12.2005, L 8 B 147/05 AS, beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007, L 25 B 109/07 AS PKH). Der Senat geht vielmehr im Hinblick darauf, dass die vorgenannte Auffassung zu einer weitergehenden als in der ZPO vorgesehenen Einschränkung führen würde, und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-Änderungsgesetzes davon aus, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen derartigen Beschwerdeausschluss besteht (so mit ausführlicherer Begründung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, L 13 AS 4100/06 PKH-B und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007, L 10 B 217/07 AS PKH, beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rn. 12b).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Hieran gemessen hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu Recht abgelehnt. Nachvollziehbar und überzeugend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger zu 2. erst ab dem 22. November 2005 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II hatte. Dabei hat es insbesondere die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zutreffend gehandhabt und betont, dass dem Kläger zu 2., der mit einem Visum der deutschen Auslandsvertretung eingereist war, im Zeitraum vom 17. Oktober 2005 bis 21. November 2005 die Aufnahme einer Beschäftigung weder erlaubt war noch hätte erlaubt werden können. Erst auf den Antrag vom 22. November 2005 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt § 28 Abs. 5 AufenthG greifen konnte, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wegen der Einzelheiten, auch hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ...