Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung trotz bestandskräftigen Bescheides. Mietschulden

 

Orientierungssatz

Hat der Antragsteller gegen einen ablehnenden Bescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, keinen Widerspruch eingelegt und ist die Ablehnung damit bestandskräftig geworden, verbietet es sich, das Ziel im Wege des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller im Wesentlichen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Mietschulden als Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II. Nach dieser Vorschrift können Mietschulden als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Auf dieser Grundlage kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Aus verschiedenen Gründen mangelt es am Anordnungsanspruch.

Nach Aktenlage und telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin hat der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid vom 24. November 2005, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, keinen Widerspruch eingelegt. Die Ablehnung ist damit bestandskräftig geworden, eine etwaige Klage wäre unzulässig. Dann verbietet es sich aber auch, das Ziel im Wege einen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen.

Davon abgesehen ist nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Übernahme der Mietschulden und durch eintretende Wohnungslosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde oder ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis verloren ginge. Hierfür ist schlechthin nichts ersichtlich.

Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II gibt es darüber hinaus im Falle des Antragstellers so viele Ungereimtheiten, dass ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nicht erkennbar ist. Hierfür müsste nämlich das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sein. Dagegen spricht mehrerlei: Gemessen an der AV-Wohnen ist die Wohnung nicht erhaltenswert, weil sie zu teuer ist. Es ist unklar, warum die Mitmieterin ihr Einkommen nicht für die notwendige Mietzahlung einsetzt. Schon im Juni 2005 haben der Antragsteller und seine Mitmieterin sich in einem Vergleich mit dem Vermieter vor dem Amtsgericht Schöneberg verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Warum sie die Wohnung nicht geräumt, seitdem keine Miete gezahlt und stattdessen weitere Rückstände haben auflaufen lassen, ist nicht plausibel.

Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz auch begehrt, die Antragsgegnerin zur Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu verpflichten, mangelt es schon am Rechtsschutzbedürfnis, denn er hat nicht einmal einen diesbezüglichen Antrag bei der Behörde gestellt, sich vielmehr nur wegen der Übernahme der Mietschulden dorthin gewandt. Gerichtlicher Rechtsschutz kann insoweit nicht beansprucht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1777669

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