Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauchskosten gegen Prozessbevollmächtigten. Beschwer. Statthaftigkeit Beschwerde. Kostenentscheidung. Streitwert
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5 wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2017 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer zu 5 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 5 als ihren Prozessbevollmächtigten, begehrten vom Beklagten im inzwischen erledigten Hauptsacheverfahren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 gewährte der Beklagte den Klägern endgültig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2013 und forderte zugleich von ihnen die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 971,88 Euro: Mit Bescheid vom 20. September 2012 seien vorläufig Leistungen für die Monate Oktober 2012 bis März 2013 gewährt worden. Es bestehe jedoch nur ein tatsächlicher Anspruch in geringerer Höhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 15. Mai 2013 teilweise auf und setzte die Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2012 und Januar 2013 mit einem höheren Betrag fest. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück: Den Klägern habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 eine Betriebs- und Heizkostengutschrift in Höhe von 971,83 Euro zugestanden. Dieses Guthaben hätten die Kläger aus Rechtsgründen nicht realisieren können, so dass in dem beanstandeten Bewilligungszeitraum keine Berücksichtigung dieses Gutachtens erfolge. Für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 seien keine Grundsicherungsleistungen zu erstatten.
Dagegen erhoben die Kläger am 28. Februar 2014 Klage beim Sozialgericht Cottbus.
Sie meinten, der angegriffene Bescheid sei nicht eindeutig. Zunächst gehe der Beklagte von einer Erstattungssumme von 971,88 Euro aus, da dies die Höhe eines Guthabens aus Betriebskostenabrechnung für 2011 sei. Sodann schreibe der Beklagte jedoch, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2011 lediglich ein Guthaben von 555,44 Euro ausweise. Auch aus den tabellarischen Berechnungen lasse sich nicht eindeutig nachvollziehen, von welcher Summe der Beklagte hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 2011 ausgegangen sei. Der Beklagte möge zunächst dartun, von welchem konkreten Guthaben aus Betriebskostenabrechnung 2011 er tatsächlich ausgehe und wie sich seine Einkommensanrechnung auf die Erstattungssumme auswirke.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 teilte der Beklagte mit, es sei kein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2011 angerechnet worden. Insoweit sei mit dem Widerspruchsbescheid auch keine Erstattungsforderung mehr geltend gemacht worden. Für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 seien höhere Leistungen bewilligt worden. Für die Monate Oktober bis November 2012 sei es bei der beschiedenen Leistungshöhe verblieben. Insoweit ergebe sich für die Kläger keine Beschwer.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer zu 5 mitgeteilt, es erwäge, diesem Missbrauchsgebühren aufzuerlegen, da weder dargetan noch sonst ersichtlich sei, warum an der Klage festgehalten werde. Es werde eine Klagerücknahme anheimgestellt.
Nachdem das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Januar 2017 bestimmt hatte, nahmen die Kläger am 17. Januar 2017 die Klage zurück.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer zu 5 Kosten in Höhe von 150 Euro auferlegt: Die Kostenauferlegung beruhe auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Rechtsverfolgung sei missbräuchlich. Sie sei völlig aussichtslos, weil kein konkreter Mangel der angefochtenen Bescheide dargelegt oder ersichtlich sei. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer zu 5 aufzuerlegen, da ihm die missbräuchliche Handlung vorrangig zuzurechnen sei. Da der Gesetzgeber den Wortlaut des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an den des § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) angelehnt habe, sei ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 34 BVerfGG naheliegend. Das BVerfG habe dem Prozessbevollmächtigten selbst wiederholt eine Missbrauchsgebühr auferlegt, wenn sich besondere Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Selbst wenn die Klage irrtümlich oder aus einer Nachlässigkeit heraus erhoben worden sein sollte, sei nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer zu 5 das Verfahren fortführe. Er habe sich mit der Klage und deren Erfolgsaussichten bis wenige Stunden vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ernsthaft auseinandergesetzt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigt...