Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache. Bagatellstreitigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750 Euro nicht erreicht.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat.
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher sich der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Senat teilt die vom 20. Senat dieses Gerichts vertretene Auffassung, der zufolge die Beschwerde gemäß §§ 73 a Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Nichterreichen des Beschwerdewerts nicht statthaft sein soll (Beschluss vom 17. September 2009, L 20 B 2247/08 AS PKH, zitiert nach juris), weiterhin nicht (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. April 2008, L 5 B 1973/07 AS PKH; vgl. ebenso die Beschlüsse des 19. Senats dieses Gerichts vom 31. März 2010, L 19 AS 829/09 B PKH, und des 25. Senats dieses Gerichts vom 12. März 2010, L 25 B 1612/08 AS, sowie den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Mai 2010, L 7 AS 5876/09 B, jeweils m.w.N., alle zitiert nach juris).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fernliegend ist (BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 ff, vom 4. Februar 1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102 f., und vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff).
Das Begehren des Klägers ist auf die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 42,- Euro gerichtet.
Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1440/96, NJW 1997, 2103 f.).
In Anlegung dieses Maßstabs ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin - im Übrigen bedarf es der Hilfe angesichts der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht - im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Soweit ihm eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann, hat der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Senats würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwerts der durchzusetzenden Rechtsposition von 42,- Euro mit dem Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses beträgt zwischen 40,- und 460,- Euro - von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Keineswegs ist es Absicht der Regelungen zur Prozesskostenhilfe, einen Unbemittelten in den Stand zu...