Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. Prellung. weitere Unfallfolge. traumatische Epicondylitis. Tennis-Ellenbogen
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer traumatischen Epicondylitis ("Tennisellenbogen") als weitere Folge eines Arbeitsunfalls (hier: Prellung durch Anstoßen mit Ellenbogen an Krangehänge).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Anerkennung einer Epicondylitis radialis humeri (“Tennis-Ellenbogen„) als Folge eines Arbeitsunfalls.
Der am geborene Kläger, der gelernter Einrichter für Werkzeuge und Maschinen ist, stieß am 19. September 2005 in der Werkstatt seines Arbeitgebers, der Fa. K-B B GmbH, bei einer Körperdrehung mit der Streckseite seines rechten Ellenbogengelenkes an ein Lastaufnahmemittel (Krangehänge). Der Kläger arbeitete zunächst weiter und suchte am 21. September 2005, nachdem sich eine verstärkte Schwellung entwickelt hatte, den Durchgangsarzt Dr. K auf. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung des rechten Ellenbogens in zwei Ebenen zeigte keine frische Knochenverletzung. Dr. K stellte Schwellungen des proximalen (körpernahen) Unterarms und des Ellenbogens über dem Olecranon (Ellenbogenspitze) und im Bereich der Bursa (Schleimbeutel) Olecrani, eine leichte Überwärmung und eine endgradig eingeschränkte Bewegung ohne Anhalt für einen Infekt bei intakter Fingerbeweglichkeit und freiem Radius-(Speichen)köpfchen und freier Pro- und Supination (Aus- und Einwärtsdrehung der Arme) fest und diagnostizierte eine posttraumatische Bursitis olecrani (Schleimbeutelentzündung an der Ellenbogenspitze). Der Kläger wurde mit einer Oberarmkunststoffschiene versorgt, die am 27. September 2005 nach Rückgang der Schwellung und Rötung abgenommen wurde, und anschließend weiter mit Salbenverbänden, elastischen Verbänden sowie antiphlogistischer Medikation behandelt. Seit dem 01. Oktober 2005 war der Kläger wieder arbeitsfähig, eine für den 25. Oktober 2005 vorgesehene Wiedervorstellung nahm er nicht mehr wahr (Abschlussbericht Dr. K vom 14. November 2005).
Der Kläger stellte sich am 29. Dezember 2005 mit Schwellungen und Spannungsschmerzen wieder bei Dr. K vor (Zwischenbericht vom 09. Januar 2006), wünschte jedoch wegen einer anstehenden Urlaubsreise Arbeitsfähigkeit ab dem 19. Januar 2006. Eine am 06. Februar 2006 durchgeführte nochmalige Röntgenkontrolle des rechten Ellenbogens verlief unauffällig (Zwischenbericht vom 06. Februar 2006). Eine MRT-Untersuchung vom 08. Februar 2006 bestätigte die Verdachtsdiagnose einer Epicondylitis radialis/lateralis humeri ohne Zeichen der knöchernen Beteiligung sowie einer Bursitis olecrani (Bericht der radiologischen Praxis Ärztehaus F, Dres. V, S K vom 08. Februar 2006). Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B stellte eine lokale Schwellung, eine erhebliche schmerzbedingte Funktionsstörung Unterarm/Hand, jedoch ohne Hinweis für radikuläre oder periphere neurogene Läsionen fest (Bericht vom 07. Februar 2006). Der Durchgangsarzt Dr. K berichte am 17. Februar 2006 über eine Restschwellung im Bereich der Bursa des rechten Ellenbogengelenkes, eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis, jedoch seien keine therapeutischen Maßnahmen mehr notwendig, zumal der Versicherte zwischenzeitlich wegen einer Bizepssehnenverletzung aus privater Ursache stationär behandelt werde.
Der nach einer erneuten Vorstellung des Klägers beim Durchgangsarzt von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie/Unfall- und Handchirurgie und Durchgangsarzt Dr. M diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 09. Mai 2006 eine chronisch entzündlich veränderte Bursa olecrani im rechten Ellenbogengelenk, die bei Belastung typische Beschwerden wie bei einem Tennisarm verursache. Der Kläger gebe auch Schmerzen im Bereich des Epicondylus radialis an, die sich jedoch im Moment als nicht so gravierend darstellten, da er aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben sei und den rechten Arm nicht belaste. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 19. September 2005 könne durchaus bejaht werden. Die chronische Bursitis olecrani am rechten Ellenbogengelenk sei als Folge des Unfalls aufgetreten und bis heute kontinuierlich vorhanden. Die Beschwerden im Bereich der Streckmuskulatur könnten als Begleitreaktion auf die chronische Entzündung des Schleimbeutels wegen örtlicher Nähe bewertet werden. Auch könne durch das Stoßen des Ellenbogens eine direkte Interaktion im Bereich der sehnigen Ansätze der Streckmuskulatur des Unterarmes aufgetreten sein.
Am 06. Juni 2006 wurde der entzündete Schleimbeutel an der Ellenbogenspitze operativ entfernt. Die pathologisch-anatomische Begutachtung führte zu der Diagnose einer chronischen Bursitis mit größeren Eisenablagerungen (wie nach vorangegangener Traum...