Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe und Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Übergangsregelung. erloschener Anspruch. Restdauer. Verlängerung der Anspruchdauer. Bemessung des Arbeitslosengelds nach mehrjähriger Bezugsunterbrechung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verlängert, weil der Versicherte bis zum 31.12.2006 eine nicht ausgeschöpfte Anwartschaft besaß, richtet sich das Bemessungsentgelt nicht nach dem Entgelt der früheren, sondern nach dem der innerhalb der normalen Rahmenfrist ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung.

 

Orientierungssatz

Einzelfall zur Berücksichtigung eines früheren Leistungsbezugs bei der Berechnung eines Arbeitslosengeldanspruchs.

 

Normenkette

AFG § 434j Abs. 3, § 127 Abs. 1 Fassung: 2003-12-24, Abs. 4 Fassung: 2003-12-24, Abs. 4 Fassung 1997-03-24, § 117 Abs. 1 Fassung 1997-03-25, § 123 S. 1 Fassung: 2001-02-16, § 124 Abs. 1 Fassung: 2001-02-16, § 129 Fassung: 2001-02-16, § 130 Abs. 1 Fassung: 1999-97-21, § 132 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2000-12-21, § 133 Abs. 1 Fassung: 1999-07-21

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 wird verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der 1943 geborene Kläger hatte zuletzt mit Anspruchsbeginn ab 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.840,- DM in Höhe von wöchentlich 549,08 DM (Leistungsgruppe A/0) bis zum 22. Februar 1998 bezogen. Als der Kläger sich ab 1. März 1998 in eine freiberufliche Tätigkeit als Trainer für IT abmeldete, bestand noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 923 Tage.

Am 31. März 2004 meldete sich der Kläger erneut für die Zeit ab 1. April 2004 arbeitslos. Er gab an, vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2004 als Bürohilfe für 8 Stunden pro Woche für monatlich 640,- DM bzw. 327,23 € bei seiner Ehefrau und daneben vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 bei seiner Mutter für ca. 20 Stunden pro Monat für 400,- € monatlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 28. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, in der Rahmenfrist vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2004 habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Der Kläger habe lediglich zwei für sich gesehen geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so dass nach der Rechtslage bis Februar 2003 schon deshalb keine Sozialversicherungspflicht eingetreten sei; ab April 2003 sei er nur noch bei seiner Ehefrau für 327,23 € monatlich beschäftigt gewesen, so dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage erneut keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestanden habe.

Auf die am 15. Juli 2004 erhobene Klage (S 70 AL 3845/04), mit der der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2004 beantragt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. März 2006 die Beklagte verurteilt, ihm für die Zeit ab Antrag Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Ehefrau als anwartschaftsbegründende Zeit zu gewähren. Hinsichtlich der von dem Kläger für seine Mutter geltend gemachten Tätigkeit sei demgegenüber von einem durch Fürsorge geprägten Verhalten unter Familienangehörigen und nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Da über die Beschäftigung bei der Ehefrau hinaus innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2004 keine weitere Anwartschaftszeit zurückgelegt worden sei, und Ansprüche aus einer früheren Anwartschaft, die zum Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 1998 geführt hatte, nach Ablauf von 4 Jahren seit Entstehung nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sei ein weitergehender Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht begründet.

Gegen das am 10. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Mai 2006 (L 4 AL 201/06).

Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 gewährte die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Urteil folgt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 für 960 Kalendertage in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 78,19 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger ein höheres Arbeitslosengeld forderte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 zurück: Der Kläger habe zuletzt bis zum 22. Februar 1998 Arbeitslosengeld bezogen; da bei dem bestehenden Leistungsanspruch ab 1. April 2004 bereits mehr als 3 Jahre seit dem letzten Bezug vergangen seien, komme eine Bemessung nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld nicht mehr in Betracht.

Die hiergegen am 10. August 2006 erhobene Klage (S 52 AL 2726/06) hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen und ausgeführ...

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