Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger auf Erstattung überzahlter Heimpflegekosten. Zulässigkeit des Sozialrechtswegs. öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Sozialhilfe. Leistungserbringungsrecht. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Überlagerung des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen Einrichtung und Leistungsberechtigtem durch öffentlich-rechtliche Normen
Orientierungssatz
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
2. Das Verhältnis einer Einrichtung zu einem ihrer Bewohner ist, sofern letzterer keinen Sozialhilfeanspruch hat, rein zivilrechtlicher Natur. In dem Moment, in dem der Bewohner aber sozialhilfebedürftig ist oder wird, wird dieses rein zivilrechtliche Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert und tritt in den Hintergrund.
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 439,10 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses den Rechtsstreit der Beteiligten an das Amtsgericht Pankow/Weißensee als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen verwiesen hat. Zugrunde liegt ein Klageverfahren, in dem der Kläger als Träger der Sozialhilfe von der Beklagten, einer Trägerin eines Pflegeheimes, die Erstattung überzahlter Heimpflegekosten in Höhe von - jetzt noch - 439,10 Euro zzgl. 5 % Zinsen ab Zahlungsverzug ihres Erachtens zu Unrecht erbrachter Leistungen für den früheren Bewohner des Pflegeheimes, K, begehrt.
Die Beklagte erbrachte dem (inzwischen verstorbenen) K (im Folgenden: der Hilfeberechtigte), geboren 1944, Pflegeleistungen in dem Senioren- und Therapiezentrum “H„, und zwar in der Zeit seit dem 07. März 2009. Dem lag ein Heimvertrag zwischen dem Hilfeberechtigten, vertreten durch seine Betreuerin, und dem Senioren- und Therapiezentrum “H„ in Berlin vom 19. März 2009 zu Grunde.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligte der Kläger dem Hilfeberechtigten Kosten für die Einrichtung Seniorenheim “H „ für die Zeit ab dem 07. März 2009 in Höhe von seinerzeit täglich 95,67 Euro abzüglich des von ihm aus eigenem Einkommen und Vermögen zu leistenden Eigenanteils, der in dem Bescheid für verschiedene Zeiträume in unterschiedlicher Höhe aufgeführt war.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 an die Beklagte erteilte der Kläger dieser eine Kostenübernahme entsprechend der Einstufung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) in die Pflegestufe II ab 07. März 2009 zu einem Tagessatz von 95,67 Euro abzüglich der Leistungen der Pflegekasse und des Eigenanteils des Hilfebedürftigen. Diese Kostenübernahmeerklärung wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2009 von dem Kläger geändert, wegen Änderung des Eigenanteils. Mit Bescheid vom gleichen Tage an den Hilfeberechtigten wurde der Eigenanteil ab 01. Juli 2009 auf 484,10 Euro festgelegt.
Der Hilfeberechtigte ging in der Folgezeit mehrfach mehrere Tage in Urlaub und kehrte anschließend in die Einrichtung zurück. Es findet sich die Mitteilung, dass er am 31. August 2009 in das Heim zurückgekehrt sei, obwohl er sich ab diesem Zeitpunkt dort tatsächlich nicht mehr aufhielt. Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Hilfeberechtigte am 31. August 2009 zurück in die Häuslichkeit gezogen sei. Dieses Schreiben trägt den Vermerk des Klägers “E 22.02.10!„ sowie “Mitteilung lag am 22.02.10 im Postfach. Ohne Mappe und ohne Umschlag„.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihn die Mitteilung über den Auszug des Hilfeempfängers erst an diesem Tage erreicht habe. Da die Heimkosten von September 2009 bis Februar 2010 weitergezahlt worden seien, sei es hier zu einer erheblichen Überzahlung gekommen. Es handele sich um die Summe von 5.740,36 Euro. Der Kläger bat um Rückzahlung bis zum 15. März 2010. Mit Buchungsdatum vom 07. April 2010 überwies die Beklagte dem Kläger 4.296,90 Euro. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 mahnte der Kläger bei dem Beklagten den Restbetrag in Höhe von 1.443,46 Euro an. Hieran wurde mehrfach, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15. März 2011, erinnert.
Mit Schreiben vom 03. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Überprüfung des Heimkostenkontos festgestellt worden sei, dass von dem Hilf...