Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Zulässigkeit der Beschwerde. keine entsprechende Anwendung von § 127 Abs 2 S 2 ZPO. hinreichende Erfolgsaussicht. Erlass einer einstweiligen Anordnung. Anordnungsgrund. keine Leistungen für Vergangenheit. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unabhängig vom Beschwerdewert der Hauptsache dann statthaft, wenn das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Hauptsache verneint hat. § 172 Abs. 3 SGG enthält insoweit eine spezielle und abschließende Regelung, die für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO keinen Raum mehr lässt.

2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich kein Raum, wenn nur Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend gemacht werden. Insofern fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund und mithin an einer spezifischen Dringlichkeit, deretwegen es zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, einer einstweiligen Regelung bedarf.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des bei dem Sozialgericht Berlin anhängig gewesenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - S 157 AS 17448/08 ER -, in dem es um die vorläufige Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 ging.

Der Antragsteller ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 und stand seit dem 1. November 2007 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Vom 1. Oktober 2007 war er - nach eigenen Angaben - bis zum 31. März 2008 Mieter einer etwa 29,44 qm großen Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu einer monatlichen Bruttowarmmiete in Höhe von 255 €. Mit Bescheid vom 5. November 2007, geändert durch Bescheide vom 6. und 28. Dezember 2007, bewilligte der Antragsgegner (u. a.) Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 in Höhe von 248,47 € monatlich. Die monatliche Miete in Höhe von 255 € überwies der Antragsgegner bis einschließlich Februar 2008 direkt an den Vermieter.

Am 4. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die “Zustimmung zum Umzug„ in eine Wohnung in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes unter Hinweis auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Verkäufer zum 1. Dezember 2007. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 lehnte der Antragsgegner den “Antrag auf Umzug„ ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 17. Dezember 2007 Widerspruch ein. Am 31. Januar 2008 schloss der Antragsteller mit der C GmbH mit Wirkung zum 1. Februar 2008 einen Mietvertrag über die Anmietung einer etwa 55 qm großen 2-Zimmer-Wohnung in der Dstraße B zu einer monatlichen Bruttowarmmiete in Höhe von 416,45 €. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 12. Dezember 2007 auf und erklärte, dass für den Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € anerkannt würden. Mit Änderungsbescheid vom 29. Februar 2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. März 2008 (u. a.) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 €. Diesen Betrag überwies der Antragsgegner direkt an die Hausverwaltung der neuen Vermieterin.

Für den Zeitraum ab 1. April 2008 erhielt der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom JobCenter P. Dieses bewilligte dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 (u. a.) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls in Höhe von monatlich 360 €.

Am 3. Juni 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz und unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH für die Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beantragt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat er die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Zahlung von 428,90 € im Wege einstweiliger Anordnung begehrt. Dieser Betrag setzte sich aus noch offenen Mietforderungen für die Wohnung Dstraße B, in Höhe von 369,45 € für Februar 2008 und in Höhe von 56,45 € für März 2008 und einer Mahngebühr in Höhe von 3 € zusammen. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, der Vermieter habe angedroht, die ausstehenden Mietschulden mit allen Mitteln beizutreiben.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhil...

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