Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertungspflicht des Erbanteils an einem Hausgrundstück zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu Leistungen des SGB 2 sind nach § 12 SGB 2 als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehört der Anteil des Hilfebedürftigen am Nachlass als Erbe. Solange eine Erbengemeinschaft ungeteilt fortbesteht, kann der Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass als solchen Verfügen.
2. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat nach § 2 S. 1 SGB 2 alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Familienhafte Rücksichtnahme bei der Erbauseinandersetzung führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs (BSG Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R).
3. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung, und damit ein rechtlich beachtliches Verwertungshindernis, liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Dabei ist der gegenwärtige Verkaufspreis dem Substanzwert gegenüberzustellen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Hilfsantrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe
I.
Im Streit sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2015, gegen den Klage erhoben wurde, lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 14. September 2015 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab, weil sie über verwertbares Vermögen verfüge und in Kenntnis über die Rechtsfolgen der ausbleibenden Verwertungsbemühungen keine Schritte zur Verwertung ihrer Vermögensanteile nachgewiesen habe. Sie besitze mit ihrem Anteil am Grundstück F in B Vermögen in nicht unerheblicher Höhe, weshalb ihr bereits seit September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur als Darlehen gemäß § 24 SGB II gewährt worden seien.
Mit dem am 27. November 2015 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend, sie sei Miteigentümerin eines Grundstücks mit der Grundbuchbezeichnung Flur 5, Flurstück 635/16 in der Fstraße in B. Der andere Anteil an dem Grundstück gehöre ihrem Bruder. Auf dem zum Grundstück befindlichen Haus wohnten ihre Mutter und ihre Stiefmutter, beide mit einem Wohnrecht auf Lebenszeit. Einer weiteren Partei sei eine Wohnung im Haus vermietet. Die Miete gehe an den Bruder der Antragstellerin, der sich um die Verwaltung des Hauses und Hausmeistertätigkeiten kümmere. Der Bruder sei nicht bereit, das Grundstück zu verkaufen, die Antragstellerin habe kein Einkommen. Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und bezahle normalerweise 200 Euro Miete monatlich an ihn. Derzeit gewähre ihr der Bruder Aufschub der Zahlung der ausstehenden Miete, bestehe aber grundsätzlich weiterhin auf Mietzahlung. Die Antragstellerin habe mehrfach glaubhaft gemacht, dass eine Verwertung des Grundstücks durch Verkauf seitens ihres Bruders nicht in Betracht komme. Schon im Jahr 2012 sei der Wert des Grundstücks durch eine Immobilienfirma geschätzt worden. Diese sei zu dem Schluss gekommen, dass es aufgrund des Nießbrauchsrechts nahezu unmöglich sei, das Grundstück gewinnbringend zu verkaufen. Der beigefügten Ablichtung eines E-Mailausdrucks vom 6. November 2012 ist eine Mitteilung der Dr. S & Immobilien zu entnehmen, wonach es unter Berücksichtigung des lebenslangen Nießbrauchsrechts der Bewohner der ersten und zweiten Etage sowie der sehr geringen Mieteinnahme im Erdgeschoss für nahezu unmöglich gehalten werde, zum jetzigen Zeitpunkt einen Kapitalanleger für den Kauf der Immobilie zu gewinnen. Ohne das lebenslange Nießbrauchsrecht werde ein Preis zwischen 850.000 und 900.000 Euro für erzielbar erachtet.
Die Antragstellerin trägt vor, bei den Nießbrauchsberechtigten handele es sich um Frau HJ, geb. ... 1936, und Frau G Jäger, geb. im A1928.Diese bewohnten jeweils eine separate Wohneinheit in dem 3-Familien-Haus. Frau HJ habe ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht. Frau G J Wohnrecht sei zwar entgeltlich, jedoch sei bereits in den 90er Jahren eine Abmachung getroffen worden, dass diese keine Miete zahle. Im Austausch dafür übernehme sie die hohen Kosten der Instandhaltung des Grundstücks. Unter anderem habe sie die Kosten für ein neues Dach übernommen. Frau G J werde in absehbarer Zeit nicht mehr von dem Bruder gepflegt werden können und soweit es die Umstände zulassen in eine betreute Einrichtung umziehen müssen.
Die Antragstellerin trug v...