Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand einer Öffnungsklauselbescheinigung des Rentenversicherungsträgers zur Vorlage beim Finanzamt. zu Unrecht geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze
Leitsatz (amtlich)
Gegenstand einer sog Öffnungsklauselbescheinigung des Rentenversicherungsträgers zur Vorlage beim Finanzamt können nur Beiträge sein, aus denen auch Leistungen erbracht werden.
Orientierungssatz
Dementsprechend können zu Unrecht über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlte und daher erstattete Beiträge nicht Gegenstand einer solchen Bescheinigung sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erteilten Bescheinigung “Mitteilung - Öffnungsklausel - zur Vorlage beim Finanzamt -„ über geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger behauptet, es müssten weitere Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt werden.
Der 1942 geborene Kläger war in seinem Berufsleben als Produktionsleiter im Filmgeschäft mit einer Vielzahl von zeitlich begrenzten und wechselnden Arbeitsaufträgen beschäftigt. Viele seiner Verdienste im Versicherungsverlauf beziehen sich daher auf Teilmonate.
Mit Beanstandungsbescheid vom 21. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Juni 2006 beanstandete die Beklagte die Beitragszahlung aus Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1 146,43 Euro (je Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil) und entsprach dem Antrag des Klägers auf Beitragserstattung in dieser Höhe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 212 bis 216 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 12. Juli 2006 erhob der Kläger Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2008 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 8. Dezember 2006 beantragte der Kläger eine Bescheinigung zur Ertragsanteilbesteuerung der Rente zur Vorlage beim Finanzamt aufgrund der sogenannten “Öffnungsklausel„.
Unter dem 15. Dezember 2006 erteilte die Beklagte die Bescheinigung, ermittelte nur im Jahre 1985 Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5,94 DM und teilte weiter mit, dass Grundlage der Mitteilung der Rentenbescheid vom 13. Juni 2005 sei, in dessen Anlage die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beiträge schon begrenzt worden seien.
In der Folge bezweifelte der Kläger die Richtigkeit der Bescheinigung, da er Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze in größerem Umfang geleistet habe. Unter dem 30. August 2007 bestätigte die Beklagte die Richtigkeit der Bescheinigung und erteilte unter dem 18. September 2007 eine inhaltsgleiche weitere Bescheinigung. Zur Erläuterung teilte die Beklagte weiter mit, durch die Erstattung seien die Zahlungen von Beiträgen über der Beitragsbemessungsgrenze entfallen, die ggf. steuerrechtlich hätten zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können.
Auf Antrag des Klägers überprüfte die Beklagte den Beanstandungsbescheid. Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Beanstandungsbescheides vom 21. Juni 2006 ab. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2010 der Erfolg versagt.
Am 21. Juli 2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin (S 7 R 307/10) und stellte klar, dass es in diesem Verfahren nur um die Erteilung der Öffnungsklauselbescheinigung gehe.
Mit Urteil vom 25. Mai 2012 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 9. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Juli 2012 Berufung eingelegt.
Er macht weiter geltend, in erheblichem Umfang Beiträge über die Beitrags-bemessungsgrenze hinaus gezahlt zu haben.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung einer Öffnungsklauselbescheinigung zu verurteilen, aus der sich ergibt, dass er bis zum Jahre 2004 in mehr als zehn Jahren Arbeitszeit Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Öffnungsklausel diene allein der Verhinderung einer Doppelbesteuerung. Der Gesetzgeber des Alterseinkünftegesetzes habe schwerpunktmäßig Selbstständige, die im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten die Beiträge ohne den Arbeitgeberanteil aufzubringen gehabt hätten, und Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die satzungsgemäß mitunter Beiträge in Höhe der 2,5-fachen Beitragsbemessungsgrenze hätten aufbringen müssen, hiervon betroffen gesehen (BT-Drucksache 15/2563, Seite 8). Deshalb sei § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, bb, Satz 2 EStG in den Gesetzentwurf eingefügt worden. In der amtlichen Begründung hierzu heiße es, mit der Öffnungsklausel solle der Befürchtung einer drohenden Doppelbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen begegnet werden. Eine solche D...