Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. zusätzliche Belohnung der Deutschen Reichsbahn. Beitrittsgebiet. Beitragsbemessungsgrenze. Verdienst. Zusatzversorgungssystem. Rentenversicherungsrecht: Ermittlung der Höhe einer Altersrente im Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der “zusätzlichen Belohnung” für Beschäftigte der Reichsbahn im Beitrittsgebiet handelt es sich um keinen Verdienst i.S.v. § 256a Abs. 2 SGB VI.

 

Orientierungssatz

Leistungen aus einer “zusätzlichen Belohnung„ gemäß Eisenbahner-Verordnung der ehemaligen DDR  für Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet werden bei der Ermittlung der Höhe einer Altersrente nicht berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht auch Ansprüche auf Rentenleistungen aus einem Zusatzversorgungssystem gemäß AAÜG bestanden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuberechnung seiner seit dem 01. Januar 1995 gezahlten Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Entgelten aus der “zusätzlichen Belohnung„ für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet.

Der 1930 geborene Kläger war bei der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Bahn AG vom 01. April 1945 bis zum 31. Dezember 1991 beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter der Abteilung Betriebstechnik im Reichsbahnamt C. Vom 01. Januar 1974 bis zum 30. März 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 bezog der Kläger Altersübergangsgeld.

Auf seinen Antrag vom 22. August 1994 gewährte die Bahnversicherungsanstalt als damals zuständiger Rentenversicherungsträger mit Rentenbescheid vom 12. Januar 1995 dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit ab 01. Januar 1995 (Entgeltpunkte Ost: 62,5828, Zahlbetrag: 2063,44 DM; S. 02 des Rentenbescheides und Anlage 6 Seite 01 des Bescheides).

Mit Rentenbescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 24. Januar 2002 wurde die Rente gemäß § 310 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Dezember 1998 neu berechnet, wobei bei der Ermittlung der der Altersrente des Klägers zugrunde liegenden Entgeltpunkte für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesene Arbeitsverdienste als fiktive Beiträge zur FZR Renten steigernd behandelt wurden ( Persönliche Entgeltpunkte Ost: 64,0360, Zahlbetrag: 1305,41 €, S. 02 und Anlage 6 des Rentenbescheides).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 stellte der Kläger den Antrag, seine Rentenansprüche erneut neu zu berechnen unter Berücksichtigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Zeit vom 01. April 1945 bis zum 31. Dezember 1991 gezahlter “zusätzlicher Belohnung„. Die der Höhe nach von einer ununterbrochenen Dienstzeit abhängige “zusätzliche Belohnung„ sei ihm jeweils im Januar für das vergangene Dienstjahr ausgezahlt worden. Der Kläger berief sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (Az.: L 4 RA 134/02).

Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Rente nach dem Recht der ehemaligen DDR die nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterfallende “zusätzliche Belohnung„ nicht berücksichtigt worden sei. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bestimme § 256 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) grundsätzlich, inwieweit der in der ehemaligen DDR erzielte Verdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könne. Hiernach seien die früheren Lohnbestandteile relevant, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR gezahlt worden seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R) entschieden, dass Arbeitsverdienste und Einkünfte nur durch Beitragszahlungen versichert und damit rentenrechtlich relevant im Rahmen des § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien. Das BSG habe in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich geltend gemachte Prämienzahlungen und Belohnungen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn von § 256 a SGB VI nicht erfasst würden, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien bzw. die auch nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Dieses Urteil sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. August 2005 - 1 BvR 1028/03 - ausdrücklich bestätigt worden. Das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. November 2004 führe zu keiner anderen Beurteilung, da dieses Urteil gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Eigenschaft als gesetzlich bestimmter Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (§...

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