Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Zusätzliche Alterssicherung für einen Reichsbahnmitarbeiter in der ehemaligen DDR. Berücksichtigung einer Prämie bei der Bemessung der Rentenhöhe. Keine rentenerhöhende Berücksichtigung einer "sonstigen Belohnung" für Angehörige der DR im Rahmen des § 256 a Abs. 1 SGB VI
Orientierungssatz
1. Die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn im Gebiet der ehemaligen DDR sind versorgungsrechtlich dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet. Eine Rentenanwartschaft aus einer Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG kommt dagegen für diese Beschäftigten nicht in Betracht (Anschluss BSG Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 14/00 R).
2. Bei der Bemessung der Rentenhöhe eines ehemaligen Reichbahnmitarbeiters wird eine in einem Jahr ausgezahlte “zusätzliche Belohnung„ nicht berücksichtigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn (DR) bzw. der späteren Deutschen Bahn AG (DB) die Berücksichtigung einer “zusätzlichen Belohnung„ für die Jahre 1985 bis 1989 bei der Berechnung seiner Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger war von 1958 bis Juni 1992 bei der DR bzw. im Anschluss bei der DB beschäftigt. Neben seinen gewöhnlichen Bezügen erhielt er ab 1960 eine “zusätzliche Belohnung„ (vgl. Bescheinigung des Bahnbetriebswerkes Wittenberge vom 10. Juli 1992) gem. § 10 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-VO) vom 18. Oktober 1956 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (2. Eisenbahner-VO) vom 23. Juni 1960 (GBl. I 1960, S. 421) bzw. nach § 9 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973 (Eisenbahner-VO 1973; GBl. I 1973, S. 217). Diese betrug nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr 2 %, von zwei Jahren 4 % und von drei Jahren 8 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, war mit 5 % zu versteuern, unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte auch nicht zum Durchschnittsverdienst. Vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) der DDR.
Seit dem 01. Juni 1997 bezieht der Kläger, der während seiner Beschäftigungszeit bei der DR keinem Zusatzversorgungssystem angehörte, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit (Bescheid vom 29. April 1997, geändert durch Bescheide vom 04. August 1997, 25. Januar und 21. Dezember 2001).
Seinen am 08. März 2006 gestellten Überprüfungsantrag, die “zusätzliche Belohnung„ als Entgeltbestandteil bei der Berechnung seiner Altersrente zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. August 2006 ab. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet werde auf § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgestellt. Hiernach seien Arbeitsverdienste und Einkünfte nur durch Beitragszahlungen versichert und damit rentenrechtlich bedeutsam (vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Dezember 2002; B 5 RJ 14/00 R, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 30. August 2005, 1 BvR 1028/03, beide in juris). Es seien also allein die früheren Lohnbestandteile relevant, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR gezahlt worden seien. Die “zusätzliche Belohnung„ habe aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen und sei bei der Berechnung der Rente nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt worden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Eisenbahner-VO 1973). Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (L 4 RA 134/02) habe nur Bedeutung für Versicherte mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die während dieser Zeit eine “zusätzliche Belohnung„ erhalten hätten. Für derartige Zeiten bestimme § 259 b Abs. 2 SGB VI, dass der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Verdienst nicht nach § 256 a SGB zu ermitteln sei, sondern nach § 6 AAÜG. Hiernach werde das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BMG) zugrunde gelegt, ohne das es darauf ankomme, ob Beiträge zur Sozialpflichtversicherung entrichtet worden seien. Bei der Feststellung des Verdienstes sei insoweit der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen, so dass alle im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, also auch die “zusätzliche Belohnung„, in Betracht kämen. Der Kläger habe einem solchen System aber nicht angehört.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger gelt...