Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme von natriumarmen Mineralwasser für einen an Diabetes insipidus renalis (Wasserharnruhr) erkrankten Patienten im Rahmen der Arzneimittelversorgung
Orientierungssatz
Die Kostenübernahme für die Versorgung eines an Diabetes insipidus renalis (Wasserharnruhr) erkrankten Patienten mit natriumarmen Mineralwasser im Rahmen der Arzneimittelversorgung ist ausgeschlossen, wenn dabei der Ersatz der unzuträglichen Nahrung durch das natriumarme Mineralwasser und nicht die möglicherweise auch vorhandene krankheitslindernde Wirkung im Vordergrund steht und damit das natriumarme Wasser überwiegend dem Zweck der Ernährung dient .
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihm die Beklagte die zeitlich unbefristete Kostenübernahme für seine Versorgung mit natriumarmen Mineralwasser zugesagt hat.
Der 1978 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet an Diabetes insipidus renalis (Wasserharnruhr). Diese Erkrankung entsteht durch eine Störung der Nierenfunktion. Diese sind nicht in der Lage, Harn zu konzentrieren, d. h. anstatt nur die harnpflichtigen Substanzen mit einer angemessenen Flüssigkeit auszuscheiden, werden gleichzeitig sehr große Wassermengen ausgeschieden, weil eine Wasserrückresorption nicht stattfindet. Wird dieser Flüssigkeitsverlust nicht durch vermehrtes Trinken ausgeglichen, erfolgt eine Austrocknung des Körpers, die mit einer Absenkung des Blutdruckes bis hin zu lebensgefährlichen Schockreaktionen einhergeht. Bei der Flüssigkeitsaufnahme ist es wichtig, dass der Kläger die Natriumbelastung des Körpers möglichst gering hält, um einer zusätzlichen Hyperosmolalität des Serums vorzubeugen. Der Kläger ernährt sich deshalb eiweiß- und natriumarm. Wegen der Natriumbelastung des B Trinkwassers ist der Kläger auf die Versorgung mit natriumarmen Mineralwasser angewiesen. Dieses bezieht der Kläger nach eigenen Angaben von "LIDL".
Die Beklagte übernahm deshalb in der Vergangenheit die Kosten für die Versorgung des Klägers mit dem natriumarmen Mineralwasser. Sie sicherte dem Kläger letztmalig mit einem Bescheid aus dem Jahre 1995 eine "zeitlich unbefristete" Kostenübernahme zu.
Im Jahre 2002 überprüfte die Beklagte den Vorgang. Mit Bescheiden vom 24. April 2002, 10. Juni 2002 sowie vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte die weitere Kostenübernahme des Klägers für seine Versorgung mit dem begehrten natriumarmen Mineralwasser ab, weil nach den Arzneimittelrichtlinien (AMR), Mineral-, Heil- oder andere Wässer im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung nicht verordnungsfähig seien.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte verkannt habe, dass die AMR Ausnahmen zuließen. Sie habe deshalb das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Im Übrigen sei sie an die im Jahre 1995 erteilte unbefristete Kostenübernahme gebunden, weil sie diese weder zurückgenommen noch widerrufen habe. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer Aufhebung dieser unbefristeten Kostenübernahme nicht gegeben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei natriumarmen Mineralwasser nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Lebensmittel handele. Selbst wenn im vorliegenden Falle eine krankheitslindernde Wirkung dieses Wassers gegeben sein sollte, diene dieses doch überwiegend der Ernährung. Jedenfalls aber handele es sich bei dem Wasser um kein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Schließlich sei auch die Aufhebung des Bescheides aus dem Jahre 1995, mit dem die Beklagte die unbefristete Kostenübernahme erteilt habe, rechtmäßig.
Gegen das ihm am 11. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, dass natriumarmes Mineralwasser in seinem Fall deshalb als Arzneimittel einzustufen sei, weil die Besonderheit des vorliegenden Falles in dem für einen gesunden Menschen unvorstellbarem Umfang von bis zu 10,5 Litern Wasser täglich liege, welches er konsumieren müsse, um zu überleben. Die Annahme des Sozialgerichtes, dass diese Menge überwiegend seiner Ernährung diene, sei absurd. Das natriumarme Mineralwasser ersetze hier vielmehr die Gabe harntreibender Medikamente.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24. April 2002, 10. Juni 2002 und 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm verauslagten Kosten für natriumarmes Mineralwasser für die Zeit vom 7. Mai 2002 bis zum 21. August 2004 in Höhe von 1.031,93 € und für die Zeit vom 22. August 2...