Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung des Verfahrens durch die Erben
Orientierungssatz
1. Nach §§ 114 Abs. 2, 202 SGG i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO tritt im Fall des Todes eines Beteiligten eine Unterbrechung nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat. Das Prozessgericht hat aber nach § 246 Abs. 2 HS. 2 ZPO auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
2. Aufnahmeberechtigt sind bei Tod des Beschwerdeführers nach § 239 Abs. 1 ZPO die Rechtsnachfolger.
3. Steht nicht mit Sicherheit fest, dass die Fortführenden tatsächlich die Erben des Verfahrensbeteiligten sind, so kann dies nur mit den in § 118 SGG benannten klassischen Beweismitteln nachgewiesen werden. Die Versicherung an Eides statt gehört nicht dazu. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen den Rechtsnachfolger zu ermitteln.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 172 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Aussetzung des Verfahrens zu Recht angeordnet hat.
Nach §§ 114 Abs. 2, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) tritt im Falle des Todes eines Beteiligten - entgegen der Grundregel des § 239 Abs. 1 ZPO - eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn - wie vorliegend - eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat. Das Prozessgericht hat jedoch nach § 246 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. September 2012 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger beantragt.
Allerdings verbietet sich eine Aussetzung, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 246 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO die Voraussetzungen einer Aufnahme vorliegen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 30. Dezember 2010 - 2 U 16/06 -, BeckRS 2011, 03047). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Aufnahme des Verfahrens richtet sich gemäß § 246 Abs. 2 ZPO nach der Vorschriften des § 239 ZPO. Aufnahmeberechtigt sind nach § 239 Abs. 1 ZPO die Rechtsnachfolger. Dies sind - mangels Existenz eines Sonderrechtsnachfolgers im Sinne des § 56 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) - die Erben der verstorbenen Klägerin (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Zwar ergibt sich aus den anwaltlichen Schriftsätzen vom 15. August 2012 und 5. September 2012, dass die Söhne der verstorbenen Klägerin erklärt haben, den Rechtsstreit fortzuführen. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats derzeit nicht fest, dass sie tatsächlich die Erben der Klägerin sind. Dies kann nur mit den in § 118 SGG in Bezug genommenen “klassischen„ Beweismitteln nachgewiesen werden. Die Versicherung an Eides statt gehört nicht dazu. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen den Rechtsnachfolger zu ermitteln (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn. 5 vor § 114 SGG). Ein Beweisangebot der behaupteten Erben liegt noch nicht vor.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen