Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromkosten. Schulden aus deliktischer Haftung. Folgenabwägung bei bereits erfolgter Sperrung von der Stromversorgung

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juni 2007 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Kosten für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der erwerbsfähige, allein stehende Antragsteller erhält von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in zuletzt bekannter Höhe von monatlich 584,83 Euro (bis 31. Mai 2007). Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit einer Gewerbefläche im Erdgeschoß und insgesamt 5 Wohnungen, in dem er eine 88 qm große Dachwohnung bewohnt. Nach seinen Angaben wird eine weitere Wohnung von einer älteren Mieterin bewohnt; im Übrigen steht das Haus leer. Das Haus verfügt nicht über eine funktionierende Heizungsanlage. Es lässt sich nur über Elektroheizflächen beheizen.

Für Kosten der Unterkunft und Heizung legt die Antragsgegnerin monatlich 239,83 Euro zugrunde und geht dabei von Heizkosten in Höhe von 1,20 Euro pro qm, mithin 105,00 Euro monatlich aus. Über die Angemessenheit der übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung besteht zwischen den Beteiligten von Beginn an Streit; unter anderem ist dazu beim SG Cottbus das Klageverfahren S 24 AS 839/05 anhängig.

Der Antragsteller schuldete der e AG, einem Energieversorgungsunternehmen, per 6. Juni 2007 insgesamt 16.631,74 Euro. Auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 8. März 2007 (S 24 AS 202/07 ER) sind hierauf von der Antragsgegnerin am 28. Juni 2007 2000,00 Euro (zur Begleichung der nach dem Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 17. Oktober 2006 rückständigen Stromkosten - Jahresrechnungen 2003 und 2004) gezahlt worden. Die Messeinrichtung für den Anschluss des Antragstellers ist nach dessen Angaben seit Oktober 2005 gesperrt. Für diesen Anschluss werden derzeit laufende Stromkosten nicht abgerechnet. Über eine weitere Messeinrichtung im Haus, die nach Angaben des Antragsteller der Versorgung der Frau F N dient (Wechselstromzähler-Nummer 365000-9534725), sind im Zeitraum vom 11. Oktober 2005 bis zum 10. Oktober 2006 20.727 kWh (gegenüber 9.395 kWh im Vorjahreszeitraum) abgerechnet worden (Jahresrechnung vom 9. November 2006).

Am 17. April 2007 stellte der Antragsteller beim SG Cottbus den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von 8.381,50 Euro für Stromkosten zu verpflichten (entsprechend der Mahnung der e AG vom 9. April 2007). Das SG Cottbus hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5. Juni 2007 verpflichtet, dem Antragsteller darlehnsweise weitere 4810 Euro vorläufig zur Begleichung von Stromkosten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin schulde dem Antragsteller die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, und zwar auch bezüglich der Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten im Einzelfall sei hier unterblieben. Die erforderliche umfangreiche Beweiserhebung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Durch die bevorstehende Stromsperrung drohe ein wesentlicher, im Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachender Nachteil, der mit der Anordnung abzuwenden sei. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er Abschlagszahlungen in Höhe von 454,00 Euro für jeweils 2 Monate zu zahlen habe. Hieraus ergebe sich eine Forderung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum einschließlich Juni 2007 in Höhe von 6810,00 Euro, von denen 2000,00 Euro abzusetzen gewesen seien, die die Antragsgegnerin bereits darlehnsweise gewährt habe. Eine Glaubhaftmachung von darüber hinausgehenden Forderungen des Stromversorgers, die diese Beträge überstiegen und für die die Antragsgegnerin zuständig sei, sei nicht erfolgt. Insoweit könne der Antrag keinen Erfolg haben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Auf entsprechende Beweisanordnung im Hauptsacheverfahren S 24 AS 839/05 hin ist am 12. Juni 2007 beim Sozialgericht Cottbus ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Installateur- und Heizungsbauerhandwerk JK eingegangen, das den Beteiligten zum dortigen Verfahren übersandt worden ist. Hierin stellt der Sachverständige aufgrund Inaugenscheinnahme am 18. Mai 2007 unter anderem fest, dass die vom Antragsteller innegehabte Wohnung bei weitem nicht den Anforderungen der heutigen Wärmeschutzverordnung entspreche. Die damit verbundenen Wärmeverluste erzeugten unweigerlich hohe Heizkosten. Dem Antragsteller seien Trinkwasser und Strom abgestellt worden. Um Strom in seiner Wohnung zu haben, nutze der Kläger den Umstand, dass wegen des bestehenden Mietverhältnisses der älteren Miete...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge