Leitsatz (amtlich)

Wird gegen einen Gerichtsbescheid, gegen den zulässigerweise ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, gleichzeitig eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist letztere als unzulässig zu verwerfen.

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 am 15. Dezember 2006 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Soweit gegen den in der Sache ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin angesichts des Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 500,- EUR und mangels Berufungszulassung in der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 SGG gegeben ist als auch mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beantragt werden kann, ergibt sich bei verständiger Würdigung des klägerischen Rechtsmittelersuchens mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 zwar, dass dieser von beiden Rechtschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Indes hat in diesem Fall der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Die zeitgleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde geht infolgedessen ins Leere; eine diesbezügliche Sachentscheidung ist dem Beschwerdegericht verwehrt. Dies verdeutlicht § 105 Abs. 3 SGG, wonach im Falle der rechtzeitigen Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Der Kläger mag insoweit die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht abwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1917354

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