Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz -Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Sofern ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegeben ist, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J K, B, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihn mit einem Deckenlift entsprechend seinem Antrag nach Maßgabe des Angebotes der Firma k k medizin-technik vom 30. Juni 2003 zu versorgen und insoweit die Kosten zu übernehmen, ist unzulässig.
Zwar ist das angerufene Gericht als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über das am 6. November 2007 erhobene und nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) zu beurteilende einstweilige Rechtsschutzbegehren zuständig. Denn die Antragsgegnerin hat bereits zuvor am 13. September 2007 gegen das in der Sache stattgebende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2007 (Az: S 11 P 71/03) Berufung eingelegt (vgl. Az: L 27 P 48/08, vormals L 24 P 35/07).
Dem Antragsteller fehlt für die begehrte einstweilige Anordnung jedoch das für einen jeden gerichtlichen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller kann mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erreichen, als ihm bereits aufgrund des stattgebenden Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zugesprochen worden ist, das bei verständiger Würdigung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im vorgenannten Sinne ausspricht. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Rechtsmittel hier in Form der Berufung eingelegt hat. Denn bei dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) handelt es sich um einen Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG, aus dem der Antragsteller die Vollstreckung betreiben kann; die eingelegte Berufung hat insoweit keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 154 Abs. 1 SGG).
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens musste auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Fundstellen