Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG
Orientierungssatz
1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als der für die Feststellung von Anwartschaften nach §§ 1 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zuständige Versorgungsträger hat für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (hier: AVITech und VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 und 2 der 2. DB) auf die Regelungen und das Sprachverständnis der DDR abzustellen.
2. Außer der danach erforderlichen persönlichen Voraussetzung, die Berufsbezeichnung Ingenieur führen zu dürfen und der sachlichen Voraussetzung der Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit ist zusätzlich erforderlich die betriebliche Voraussetzung der Ausübung dieser Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb, etwa ein 3m Forschungsinstitut.
3. Die Betriebe Ingenieurbüro für Rationalisierung und der VEB Wärmeanlagenbau sind weder ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb.
4. Sie sind kein Produktionsbetrieb, weil die Hauptaufgabe diejenige eines Generalunternehmers gewesen ist, welcher bauliche Anlagen für die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation bzw. Produktion zu projektieren hatte. Soweit als Hilfsgeschäft für die Erfüllung dieser Aufgaben auch unmittelbar produziert wurde, reicht dies für einen Produktionsbetrieb nicht aus, denn die Produktion muss dem Betrieb nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein.
5. Die genannten Betriebe sind auch kein Forschungsinstitut gewesen, denn der betriebliche Hauptzweck ist auch nach der zum 01.01.1978 vorgenommenen Angliederung an das Institut für Energieversorgung Dresden nicht die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung gewesen, da (nach den Arbeitsvertrag des Klägers) lediglich typische Rationalisierungsarbeit zu verrichten war.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1976 bis zum 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ -AVItech-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1946 geborene Kläger bestand am 24. Juli 1965 im Beitrittsgebiet die Facharbeiterprüfung als Dreher und gehörte vom 01. Februar 1966 bis zum 30. Oktober 1969 der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR an. Mit Bescheid vom 04. Mai 2005 hat die zuständige Wehrbereichsverwaltung Ost diese Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (Anlage 2 Nr. 1 AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Nach einer daran anschließenden Ingenieur-Ausbildung in der Fachstudienrichtung Gastechnik an der Ingenieurschule für Energiewirtschaft M erwarb der Kläger am 28. Juli 1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung Gastechnik zu tragen. Wie sich aus den vorliegenden Arbeitsverträgen ergibt, war er ab dem 01. September 1972 bis zum 31. August 1973 als Betriebsingenieur bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Energieversorgung M und dann bis zum 31. März 1976 als Schichtingenieur bei dem VEB Verbundnetz Gas beschäftigt. Vom 01. April 1976 bis zum 26. Dezember 1978 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Ingenieurbüro für Rationalisierung der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Energieversorgung, das zum 01. Januar 1978 dem Institut für Energieversorgung angegliedert wurde. Schließlich war er ab dem 27. Dezember 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Objektbauleiter, Erster Entwurfs-Ingenieur und zuletzt als Gruppenleiter Planung und Projektierung bei dem VEB Wärmeanlagenbau “Deutsch-Sowjetische Freundschaft„ (im Folgenden: VEB Wärmeanlagenbau) tätig. Vom 01. Mai 1977 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger auch die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2004 ab, da es sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Ma...