Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche auf Zusatzversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der DDR. Ingenieurbüro für Rationalisierung als volkseigener Produktionsbetrieb

 

Orientierungssatz

1. Für die Zuerkennung von Ansprüchen aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der vormaligen DDR genügt es nicht, als Ingenieur in irgendeinem volkseigenen Betrieb (VEB) gearbeitet zu haben. Vielmehr muss eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bestanden haben.

2. Ein als volkseigener Betrieb organisiertes Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens in der vormaligen DDR stellt keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technische Intelligenz dar, da es an einer der Industrieproduktion vergleichbaren Massenproduktion fehlt. Ein solches Ingenieurbüro für Rationalisierung gehört auch nicht zum Kreis der den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben bzw. Forschungseinrichtungen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch die Zeit vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem “Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz„ (im Folgenden: AVItech) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger schloss sein Studium an der Technischen Universität D erfolgreich ab und ist mit Urkunde vom 31. Dezember 1963 berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieurökonom zu führen. Nach seinem Studium arbeitete der Kläger zunächst von Februar 1964 bis Ende März 1965 am Institut für Energetik in L, danach beim VVB P bis 15. August 1965, anschließend bis Ende 1969 beim VEB ED und ab 1. Januar 1970 bis 11. September 1970 am Institut ED. Im hier streitigen Zeitraum vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1971 war der Kläger als Leiter für Organisation (Mitarbeit in Themenkollektiven entsprechend den betrieblichen Planaufgaben) im VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P und vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1977 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für mathematisch-ökonomische Modellierung im Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E tätig. Anschließend arbeitete er im Institut für Energieversorgung D, Betriebsteil B, beim VEB I der E und bis zum 30. Juni 1990 beim VEB EP, ab 01. Juli 1990 bei der Märkischen E-AG in P.

Der Kläger entrichtete ab 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) im Beitrittsgebiet. In ein Zusatzversorgungssystem wurde der Kläger zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.

Am 23. Mai 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 03. Februar 1964 bis 30. Juni 1990. Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 19. August 2004, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien und stellte die Zeiten vom 03. Februar 1964 bis 11. September 1970 sowie vom 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiträume der Zugehörigkeit zur AVItech mit den tatsächlich erzielten Entgelten fest. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 lehnte die Beklagte die Feststellung der Zeiten mit der Begründung ab, eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems sei nicht ausgeübt worden.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, auch die beiden Betriebe, bei denen er in dem streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen sei, hätten zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gehört. Bei ehemaligen Kollegen sei auch kein Ausschluss aus dem Zusatzversorgungssystem erfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchs-bescheid vom 10. November 2005 mit der ergänzenden Begründung zurück, der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Betrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck der Beschäftigungsbetriebe sei weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Mit der hiergegen am 06. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die direkte Unterstellung von Betrieben unter eines der Industrieministerien sei eine absolute Ausnahme gewesen. In der zentral geleiteten Industrie seien die VEB und die ihnen gleichgestellten Betriebe wie die Ingenieurbüros und Industrieinstitute generell den vereinigten volkseigenen Betrieben unterstellt gewesen, die ihrerseits den Industrieministerien unterstellt gewesen seien. In den Ingenieurbüros seien mit der Gründung die bei den VEB beschäftigten Ingenieure zusammengeführt worden und nicht aus dem Industriezweig ausgeschlossen und erst Recht nicht aus dem Bereich der volkseigenen Indust...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?