Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Streitwerts für ein Verfahren der Vergütung von Krankenhausleistungen - Streitwertfestsetzung
Orientierungssatz
1. Nach § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200.- €. übersteigt.
2. Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse des Klägers.
3. Wird ein weiterer ergangener Bescheid nach § 96 SGG Streitgegenstand, so liegt eine den Streitgegenstand i. S. des § 40 Abs. GKG berührende spätere Erweiterung des Klagebegehrens nur dann vor, wenn neben dem den Rechtszug einleitenden Antrag und dem bisherigen Begehren ein neuer Antrag zusätzlich anhängig gemacht wird.
Tenor
Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Juni 2021 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob Klage zum Sozialgericht gegen einen Honorarbescheid der Beklagten, betreffend das Quartal I/2011 und gab den vorläufigen Streitwert mit 249,47 € an. Der Widerspruch betraf die sachlich-rechnerische Richtigstellung von sechs Behandlungsscheinen, betreffend sechs Notfallbehandlungen, die mit dem Kürzel MF9001 versehen waren. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob insoweit ein Vergütungsanspruch für eine ambulante (Notfall-)Behandlung auch in dem Fall bestand, in dem die Patienten/Patientinnen nach der (Notfall-)Behandlung in einem anderen Krankenhaus stationär aufgenommen wurden. Mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2016 nahm die Beklagte Nachvergütungen u.a. auch für das streitgegenständliche Quartal in Höhe von 5.092,17 € hinsichtlich der Vergütung von Notfallbehandlungen vor (Leistungen nach den GOP 01210 [Notfallpauschale], 01212 [Zuschlag zur Notfallpauschale], 01216 [Notfallkonsultationspauschale II], 01218 [Notfallkonsultationspauschale III] EBM). Die Nachvergütung beruhte auf den Beschlüssen des Bewertungsausschusses in den Sitzungen 341, 344 und 354.
Mit weiterem Nachvergütungsbescheid für das streitgegenständliche Quartal (I/2011) vom 26. Februar 2021 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin schließlich statt und vergütete die sechs Behandlungsscheine gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (B 6 KA 6/18 R) mit insgesamt 225,80 € nach, weil der sich an die Notfallbehandlung anschließende stationäre Aufenthalt in einem anderen Krankenhaus erfolgte.
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt und die Klägerin beantragte zuerst die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 225,80 €, zuletzt aber in Höhe von 5.717,41 €. Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung müsse auch der Abhilfebescheid aus 2016 berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 225,80 € fest und begründete dies damit, dass die Klägerin ihre Klage mit der Vergütung von sechs Behandlungsfällen begründet habe. Zwar sei der Abhilfebescheid vom 14. Juli 2016 während des Klageverfahrens ergangen und habe eine Nachvergütung in Höhe von 5.092,17 € festgesetzt. Diese sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, sondern habe sich aus den Beschlüsse des Bewertungsausschusses über die Neubewertung von Leistungen der Notfallversorgung ergeben. Diese Nachvergütung sei daher bei Festsetzung des Streitwertes nicht einzubeziehen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 6. Juli 2021 zugestellten Beschluss am 9. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Es sei ohne Relevanz, ob der Bescheid über die Nachvergütung Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Maßgebend sei die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Leider verkenne dies das Landessozialgericht in dem Verfahren L 24 KA 32/21 B. Der Grundsatz ergebe sich aber u.a. aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2016 (B 14 AS 50/15 R). Eine außergerichtliche Kostenentscheidung nach § 63 SGB X habe die Beklagte verweigert.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Juni 2021 zu ändern und den Streitwert auf 5.717,41 € festzusetzen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag und hält die Beschwerde für unbegründet. Der von der Klägerin begehrte Streitwert stehe in tatsächlicher Hinsicht im Widerspruch zum Inhalt ihres Klagebegehrens, den Wertangaben in der Klageschrift sowie ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2021. Die Klägerin habe ihren Widerspruch auf die Vergütung der sechs Behandlungsscheine der namentlich benannten Patienten/Patientinnen bezogen, die als ambulante Notfallbehandlungen in den Rettungsstellen abgerechnet worden seien, dies ergebe sich aus dem Berichtigungskürzel MF9001. Der Streitwert ergebe sich aus der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. § 96 Sozialgerichtsgesetz sei keine Wertvorschrift.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter/Berufsrichterinnen. Zwar bestimmt § 197a Abs. 1 ...